Der Hundebiss und seine Rechtsfolgen

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Tierbissverletzungen, speziell solche von Hunden kommen tagtäglich vor. Der Artikel beschreibt die rechtlichen Folgen, die ein solcher Biss nach sich zieht, welche Ansprüche das Opfer hat und wie er vorgehen sollte.

Köln, den 12.10.2021 (aktualisiert) 

Mandy* war erst 5 Jahre, als sie ohne Grund von einem ihr bekannten Hund ins Gesicht gebissen wurde. Die Wunde infizierte sich und deswegen bestand Lebensgefahr sowie die Gefahr der Entstellung durch Narben. Die Versicherung zahlt nur zögerlich.

Stefan* war 13 als er auf dem Fahrrad von einem Hund verfolgt und ins Bein gebissen wurde. Die Hose war zerrissen und die eigentlichen Schmerzen traten erst viel später auf. Der Arzt stellte eine Infektion fest und verschrieb Antibiotika.

Karl* ging mit seinem Hund spazieren, als ein Kampfhund auf ihn zurannte und den eigenen Hund biss und diese sich gegenseitig versuchten, zu beißen. Um ihn zu retten, hob er ihn hoch, so dass der Kampfhund nun Karl attackierte. Er biss ihn in die Hüfte, in die Schulter und in die Oberlippe. Nur weil er flüchten konnte, geschah nicht noch Schlimmeres.

Herr S. war 65 Jahre alt und joggte durch den Park, als er von einem größeren Hund umgerannt wurde. Dabei brach er sich den Oberschenkelhalskopf.

(* Name geändert)

Hier handelt es sich um klassische Hundeunfälle, die in ähnlicher Art ständig stattfinden. Die Betroffenen leiden nicht nur unter den körperlichen Folgen, sondern leiden oft auch psychisch. In der Regel entstehen Ängste gegen alle Arten von Hunde und die Angst, sich wieder an den Ort der Verletzung zu begeben. Manchmal meiden die Opfer danach generell parkähnliche Grünanlagen. Bei den schlimmeren Fällen kommen Depressionen und Rückzug aus dem Sozialleben hinzu. Durch den Hundebiss bestehen folgende Ansprüche gegen den Hundehalter.

1. Schmerzensgeld

Für jede schuldhafte Körperverletzung hat der Verletzte einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe richtet sich nach der Art, Intensität und Dauer der Verletzungen und deren Folgen und ist im Einzelfall zu ermitteln. 

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ergeben sich folgende Schmerzensgeldbeträge:

100-400 Euro 

Harmloser Hundebiss mit geringfügigen Verletzungen, bei denen es zu keiner Infektion kommt und die ohne Folgeschäden verheilen. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand bis zu 3 Tagen.

400-800 Euro 

Mehrere Bisswunden, die allesamt geringfügig waren, folgenlos abheilten und eine Arbeitsunfähigkeit bis 7 Tage nach sich zogen.

800-1.200 Euro 

Bisswunde mit sichtbarer Narbenbildung, kurzer Krankenhausaufenthalt, aber AU bis zu 2 Wochen.

1.200-1.500 Euro 

Hundebiss, der ein Bewegungsdefizit, Taubheitsgefühle oder sonstige längerfristige Beeinträchtigungen nach sich zog.

1.500-2.000 Euro 

Hundebiss, der eine Operation notwendig machte

Bisswunde, die sich infiziert und längere Behandlungen notwendig macht. Behandlungsdauer bis zu 6 Wochen.

Bisswunde mit deutlich sichtbarer Narbenbildung und psychischer Beeinträchtigung, die sich über Jahre auswirkt.

Oberflächliche, aber besonders schmerzhafte Bisswunde im Genitalbereich. Psychische Folgen.

2.000-3.000 Euro 

Mehrere erhebliche Bisswunden mit Krankenhausaufenthalt. Hässliche Narben an Armen oder Beinen.

Bisswunden mit Sehnenabriss. Längere Arbeitsunfähigkeit (6 Wochen).

Langwieriger Heilungsprozess, entstellende Narbe/n

3.000-5.000 Euro 

Bisswunden, die lebensbedrohlich sind.

Erhebliche psychische Beeinträchtigungen.

5.000 Euro-10.000 Euro

Herausbeißen eines Stück Muskelfleisches, Dauerhafte Beeinträchtigungen

Entstellung im Gesicht

Über 10.000 Euro

Bei schweren Hundebissfällen mit multiplen Verletzungen, insbesondere bei Kindern ist die gerichtsfeste Ermittlung des Schmerzensgeldes besonders schwierig. Hier muss auf den Einzelfall abgestellt werden. Die körperlichen und seelischen Verletzungen sind meist so individuell, dass Angaben in Schmerzensgeldtabellen nicht weiter helfen.

2. Entgeltschaden

Wenn die Verletzungen zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, die länger als 6 Wochen andauert, entsteht ein Entgeltschaden, den der Hundehalter zu ersetzen hat. Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen dem üblicherweise verdienten Entgelt und dem Krankengeld, das von der Krankenkasse bezahlt wird.

3. Haushaltsführungsschaden

Dies ist der Schaden, der entsteht, wenn der eigene Haushalt aufgrund der Verletzung nicht mehr selbst durchgeführt werden kann. Wenn eine Haushaltshilfe angestellt wird, können die tatsächlichen Kosten hierzu als Schaden geltend gemacht werden. Üblicherweise wird der Haushalt von Freunden oder Verwandten übernommen. Dann entsteht ein fiktiver Haushaltsführungsschaden, den die Gegenseite auch zu erstatten hat. 

4. Pflegeschaden

Wenn die Verletzungen so schlimm sind, dass das Opfer nicht mehr selbst essen, sich waschen oder sich an- und ausziehen kann, entsteht ein Pflegeschaden, der ähnlich wie der Haushaltsführungsschaden anhand der tatsächlichen Kosten oder fiktiv berechnet werden kann.

5. Sonstiger Schadensersatz

Außerdem können alle sonstigen Schäden ersetzt werden, die kausal auf den Hundebiss zurückzuführen sind. Hierbei handelt es sich um Sachschäden (meist Kleidung), Kosten für Hilfs- und Heilmittel (Medikamente, Unterarmgehstützen) bzw. Zuzahlungen hierzu. Ferner können alle Fahrtkosten zu Ärzten und Krankenhäusern erstattet werden. Bei stationärem Aufenthalt auch die Fahrtkosten einer Besuchsperson. Im Falle von Bisswunden am eigenen Hunde können auch dessen Heilbehandlungskosten verlangt werden.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die notwendigen Rechtsverfolgungskosten ebenfalls von der Gegenseite bezahlt werden müssen. Das heißt, dass die wesentlichen Kosten eines Rechtsanwaltes als Schaden geltend gemacht werden können, so dass man als Hundebissopfer in der Regel keine eigenen Rechtsanwaltskosten hat. Dies gilt aber nur für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

Bei einem Hundebiss sollte man also folgendermaßen vorgehen:

  1. Die Polizei sollte man bereits unmittelbar eingeschaltet haben, damit der Vorfall aktenkundig wird und Ermittlungen zum Geschehen, zu den Zeugen und zum Hundehalter eingeleitet werden.
  2. Selbstverständlich und kaum erwähnenswert ist das sofortige Aufsuchen eines Arztes.
  3. Bei geringfügigen Verletzungen kann man auch ohne Anwalt die Ansprüche beim Hundehalter bzw. seiner Haftpflichtversicherung anmelden, auch wenn das nicht immer zu empfehlen ist.
  4. Bei erheblichen Verletzungen sollte man einen Rechtsanwalt einschalten, der sich mit Personenschäden schwerpunktmäßig befasst. Dort lassen Sie die einzelnen Schadenspositionen ermitteln und den Anspruch durchsetzen.
  5. Falls auffällt, dass der Anwalt die Ansprüche nicht beziffern kann oder sonst überfordert erscheint, sollte man zunächst ein Gespräch mit ihm suchen. Wenn keine Klärung des weiteren Vorgehens erfolgt, sollte man über einen Wechsel des Anwaltes nachdenken. Aufgrund der entstehenden Kosten sollte man vor einem Wechsel Rücksprache mit der Rechtsschutzversicherung, dem bisherigen und dem zukünftigen Rechtsanwalt halten.
  6. Bezahlt die Gegenseite nicht die Forderungen und kann auch kein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen werden, bleibt Ihnen nichts anderes übrig als die Klage vor Gericht zu erheben. Hier muss der Hundehalter und nicht die Versicherung verklagt werden.

Bei den eingangs geschilderten Fällen konnten Mandy, Stefan, Karl und Herr S. bislang gut geholfen werden.

Bei Stefan war die Frage unklar, wem der Hund gehörte. Nachdem die Polizei eingeschaltet wurde und Zeugen befragt wurden, konnte der Halter ermittelt werden. Dessen Haftpflichtversicherung zahlte alle geforderten Schadensersatzansprüche.

Bei Karl lag das Problem, dass er aktiv in eine Hundebeißerei eingegriffen hatte. Dies führt dazu, dass ein Mitverschulden bezüglich seiner eigenen Verletzungen vorlag. Dies wurde vom Gericht bei 20% eingeschätzt. Ein Mitverschulden kann nur dann nicht angenommen werden, wenn keine Beißerei vorliegt und der Hund gefahrlos aufgehoben werden kann.

Bei Herrn S. lag das Problem vor, dass die Gegenseite meinte, er habe den Hund umgerannt und nicht umgekehrt. Allerdings konnten einerseits Zeugen das Gegenteil aussagen. Zum anderen klärte ein Gutachter darüber auf, dass es sich hierbei um ein typisches Dominanzgebaren eines größeren Hundes handelte. Es handelte sich also um ein vom Hund ausgelösten Unfall, so dass der volle Anspruch zugesprochen wurde.

Lediglich der besonders komplizierte Fall mit der Hundebissverletzung ins Gesicht von Mandy versucht die Versicherung, so wenig wie möglich an Ausgleichzahlungen zu leisten. Sie scheint das Verfahren in die Länge zu ziehen. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob die Versicherung tatsächlich noch Informationsbedarf hinsichtlich Art und Ausmaß der Verletzungen hat. Verfügt sie allerdings über ausreichende Informationen kann man von einer Verschleppungstaktik ausgehen. Hier sollte frühzeitig die Klage geprüft werden. Die Klage wurde durchgeführt und gewonnen: Schmerzensgeld 12.500,00 Euro. 

Informationen zum Autor:

Rechtsanwalt Lattorf beschäftigt sich ausschließlich mit Personenschäden im Bereich der Verkehrsunfälle, Arzthaftung und Tierbissverletzungen und steht Ihnen für Rechtsfälle mit Hundebissverletzung gerne zur Verfügung.

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