Der Rotlichtverstoß und seine Folgen!

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Schaltet die Ampel auf Rot und fährt der Verkehrsteilnehmer trotzdem weiter, kann dies oftmals zu einer erheblichen Gefährdung des Straßenverkehrs führen und sollte zweifellos immer vermieden werden. Hat ein solcher Verstoß aus Unachtsamkeit aber stattgefunden, kann dies je nach Einzelfall zu unterschiedlichen rechtlichen Sanktionen führen.

Im Folgenden soll dargestellt werden, welche rechtlichen Folgen ein solcher schwerer Verstoß gegen die Verkehrsregeln für den Fahrer haben kann und mit welchen Argumenten er sich zur Wehr setzen kann.

Zunächst einmal muss zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Rotlichtverstoß unterschieden werden.

Von einem einfachen Rotlichtverstoß spricht man, wenn die auf rot geschaltete Ampel überfahren wird, nachdem sie weniger als eine Sekunde Rot geleuchtet hat. Sanktioniert wird ein solcher Verstoß mit einer Regelbuße von derzeit 90 EUR und drei Punkten im Verkehrszentralregister.

Ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß liegt dann vor, wenn das Rotlicht zum Zeitpunkt des Überfahrens mehr als eine Sekunde leuchtete oder ein anderer Verkehrsteilnehmer hierdurch gefährdet wird. Hier fallen die Bußgelder bereits wesentlichen höher aus. Es ist von einem Regelbußgeld von 200 EUR und einem Eintrag von vier Punkten im Verkehrszentralregister sowie regelmäßig einem Fahrverbot von einem Monat auszugehen. Wurde im Zusammenhang mit dem Rotlichtverstoß ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, ist mit erhöhten Bußgeldern von 320 EUR, bei einem Unfall sogar mit 360 EUR, zu rechnen. Je nach Schwere des Falles können aber noch höhere Geldstrafen verhängt bzw. längere Fahrverbote ausgesprochen werden.

Fahranfänger in der Probezeit müssen bei jedem Rotlichtverstoß mit der Teilnahme an einem Aufbauseminar ausgehen.

Es besteht aber nicht selten die Möglichkeit sich gegen solche Sanktionen zu wehren!

Nähert sich der Fahrer nämlich einer Ampel, darf er sich auf eine ausreichend lange Gelbphase verlassen. Diese muss bei der innerorts üblichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h drei Sekunden, bei 60 km/h bzw. 70 km/h jeweils vier bzw. fünf Sekunden betragen. Die Gelblichtphase soll also so bemessen sein, dass auch im ungünstigsten Fall der Fahrer mit einer normalen Bremsung noch vor dem Rotlicht anhalten kann. Voll- oder Notbremsungen sind durch ausreichende Zeitbemessung zu vermeiden, da dies den nachfolgenden Verkehr gefährden würde. Eine zu kurz bemessene Gelbphase muss sich daher zu Gunsten des betroffenen Fahrers auswirken.

Aber auch die Messung der Rotlichtphase kann unzutreffend sein.

Ein Rotlichtverstoß soll grundsätzlich mit einer exakten Messung nachgewiesen werden. Für den Nachweis eines einfachen Rotlichtverstoßes reicht allerdings oftmals eine Zeugenaussage, insbesondere eines Polizeibeamten aus. Für den Nachweis eines qualifizierten Verstoßes bedarf es normalerweise aber eines genauen Nachweises durch eine Rotlichtüberwachungsanlage. Eine solche Anlage misst die Fahrzeugbewegung üblicherweise durch zwei in die Fahrbahn eingelassene Induktionsschleifen. Die erste Schleife befindet sich unmittelbar hinter der Haltelinie, die zweite vor dem Beginn des durch die Ampelanlage geschützten Bereichs. Beginnt die Rotlichtphase, wird die Uhr der Ampelanlage aktiviert und wird erst dann gestoppt, sobald das Fahrzeug mit den Vorderrädern die im Straßenbelag verlegte Induktionsschleife überfährt. Für eine korrekte Zeitmessung ist es daher erforderlich, dass die Induktionsschleife am maßgeblichen Punkt, der Haltelinie, verlegt wurde. Liegt diese allerdings in Fahrtrichtung hinter der Haltelinie, führt dies dazu, dass unzutreffend längere Rotlichtzeiten gemessen werden. Die Messung ist dann nicht korrekt.

Es gibt allerdings auch weitere Argumente, die für den beschuldigten Fahrer sprechen. So ist beispielsweise von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen, wenn der Betroffene hierdurch seinen Arbeitsplatz verlöre oder wenn der qualifizierte Rotlichtverstoß in einem ländlichen Bereich zur Nachtzeit begangen wurde ohne dass es zu einer Gefährdung des Gegenverkehrs kam. Wurde lediglich die Haltelinie überfahren und stoppt das Fahrzeug vor dem durch die Ampel geschützten Bereich, liegt lediglich ein Haltelinienverstoß vor, der mit einem Verwarnungsgeld von 10 EUR geahndet wird, soweit hierdurch nicht andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden.

Tipp

Wird seitens der Behörde der Vorwurf eines Rotlichtverstoßes erhoben und droht ein hohes Bußgeld bzw. ein Fahrverbot, sollte der Betroffene zur Sache selber zunächst keine Angaben machen. Dieses Recht steht ihm zu. Ergeht sodann ein Bußgeldbescheid, besteht die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen seit seiner Zustellung Einspruch bei der zuständigen Bußgeldbehörde einzulegen. Spätestens ab dem Zeitpunkt des Zuganges sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Nur ein Rechtsanwalt hat nämlich die Möglichkeit Einsicht in die behördliche Akte zu nehmen. Diese kann dann auf entlastende Tatsachen überprüft werden, die sich dort nicht selten finden. So kann sich beispielsweise aus den Unterlagen ergeben, dass die Messung falsch durchgeführt wurde, die Anlage nicht geeicht oder die vorangegangene Gelbphase zu kurz bemessen war. Im Einspruchsverfahren oder einem weiteren Verfahren kann dies zum Wegfall der Sanktion bzw. zu deren Reduzierung führen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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