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Der Strafrahmen der Steuerhinterziehung und was die Gerichte entscheiden

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Der Strafrahmen bei Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO kann sogar Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Welche Strafe im Einzelfall tatsächlich ausgesprochen wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dabei spielt es zum Beispiel eine Rolle wie hoch der hinterzogene Betrag ist und was das Motiv des Täters war. Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil erstmals Leitlinien aufgestellt, die sich an der Höhe der hinterzogenen Steuern orientieren. Die Bundesrichter verschärften dabei die Strafen für Steuerhinterzieher deutlich (BGH, Az. 1 StR 416/08):

Bei Fällen bis 50 000 Euro kommt es in der Regel (noch) zu Geldstrafen. Bei einem hinterzogenen Betrag bis zu 100 000 Euro kommt es auf den Einzelfall an. Ab einem Betrag von 100 000 Euro muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in der Regel Freiheitsstrafen verhängt werden. Diese können aber noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Von einer solchen Freiheitsstrafe könne nach Ansicht der Bundesrichter nur bei „gewichtigen Milderungsgründen“ abgesehen werden.

Ab einem Betrag von 1 000 000 Euro ist eine Freiheitsstrafe, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in der Regel nicht mehr möglich.

Die Anwendung dieser Wertgrenzen hat grundsätzlich eine „Indizwirkung“. Durch das Vorliegen von Milderungsgründen kann sie abgeschwächt oder aber durch das Vorliegen von Strafschärfungsgründen verstärkt werden. Zu beachten ist jedoch, dass auch bei einer Steuerhinterziehung die Strafen einzelfallbezogen sind. Es kommt auf die persönliche Schuld des Täters an.

Weiterhin besteht in manchen Fällen auch die Möglichkeit das Strafverfahren gegen Auflagen (Zahlung eines Geldbetrags) nach § 153a StPO zur Einstellung zu bringen. Eine solche Einstellung hat für den Betroffenen den Vorteil, dass keine Eintragung im Bundeszentralregister erfolgt und er weiterhin als nicht vorbestraft gilt. Allerdings soll eine solche Einstellung in der Regel nur bei einer Steuerhinterziehung bis zu € 50.000,00 erfolgen. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages soll sich an der schuldangemessenen Geldstrafe orientieren.


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