Die bloße Vermögensumschichtung rechtfertigt keinen Arrestgrund

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Dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 17.07.2020, Az. 13 WF 124/20 liegt zugrunde, dass sich die Eheleute über die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs streiten. Im Rahmen der Verhandlungen erklärte der Ehemann schriftlich, dass er bei Fortführung des Verfahrens die im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie veräußern werde.

Dies nahm die Ehefrau zum Anlass, einen Antrag auf dinglichen Arrest zur Sicherung Ihres Zugewinnausgleichanspruchs zu stellen.

Das OLG Brandenburg führt diesbezüglich aus, dass ein zukünftiger Zugewinnausgleichsanspruch durchaus durch dinglichen Arrest in das Vermögen des Ausgleichspflichtigen gesichert werden kann.

Die Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen eines Arrestgrundes sowie eines Arrestanspruchs. Ein Arrestgrund liegt gemäß § 1385 Nr. 2 bis 4 BGB vor, wenn ein Sicherungsbedürfnis besteht, weil die Vollstreckung des späteren Anspruchs durch konkret drohende Vermögensverschiebung oder -verschwendung gefährdet ist.

Des Weiteren  bedarf es eines unlauteren Verhaltens des Ausgleichspflichtigen, um die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung zu begründen.

Das OLG Brandenburg entschied, dass der bloße Verkauf einer Immobilie und damit eine Vermögensumschichtung als Arrestgrund nicht ausreichend sei.

Lediglich wenn zu befürchten ist, dass das Vermögen sämtlichen Gläubigern zur Befriedigung nicht mehr zur Verfügung steht, kann ein solcher Anspruch bejaht werden.

Wenn, wie im vorliegenden Fall, transparent Verkaufsabsichten diskutiert werden, fehle es an der für den Arrestgrund in der Regel erforderlichen Heimlichkeit.

gez. RA Fischer/ 20.03.2021


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