Die Pflicht den Mindestunterhalt zu zahlen führt zur Pflicht Nebentätigkeiten aufzunehmen.

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Elter sind ihren minderjährigen Kindern nach § 1603 ABS. 2 BGB zum Unterhalt verpflichtet. Um den Mindestunterhalt leisten zu können, obliegt dem unterhaltspflichtigen Elternteil eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Der Unterhaltspflichtige muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um zumindest den Mindestunterhalt zu leisten.

Behauptet ein Unterhaltspflichtiger, er könne den Mindestunterhalt nicht leisten, so muß er beweisen, dass dies so ist, er ist seinen minderjährigen Kindern gegenüber n RechtiEdazu verpflichtet, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, woraus sich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit ableiten lässt. Soweit der Unterhaltspflichtige danach eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, können ihm nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktive Einkünfte zugerechnet werden. 

Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit verlangt vom Unterhaltspflichtigen die Übernahme jeder ihm gesundheitlich zumutbaren Tätigkeit, wobei auch Ausbildungs- und Gelegenheitstätigkeiten unterhalb des Ausbildungsniveaus zumutbar sind. Gleichfalls kann ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden, ebenso wie die Aufnahme einer Nebentätigkeit, die zu einer 48-Stunden-Woche führt.

Kommt der Unterhaltspflichtige dem nicht nach, ist ihm daher ein Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit zum Mindestlohn fiktiv zuzurechnen. Bei 173 Stunden zu 9,35 Euro beläuft sich dieses auf 1.617,55 Euro brutto und entsprechend 1.203 Euro netto. Zudem sind ihm Einkünfte aus einer Nebentätigkeit auf 450 Euro-Basis zuzurechnen, beispielsweise für Taxifahrten, Austragen von Zeitungen oder Ähnliches. Selbst unter Berücksichtigung der bestehenden Belastungen und einer Bereinigung um 5 % würde er damit den geschuldeten Mindestunterhalt leisten können.

Somit ist festzuhalten, dass sich der Mindestunterhalt fast immer realisieren lässt.

Ein Rechtstipp der NJR Fach- und Rechtsanwaltskanzlei Referat Familienrecht


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