Mindestlohn und Mindestunterhalt

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Verfügt ein Unterhaltsschuldner nicht über eine Ausbildung oder war er lange Jahre nicht berufstätig, kann er zur Sicherung des Mindestunterhaltes für ein minderjähriges Kind fiktiv am gesetzlichen Mindestlohn festgehalten werden. Der Mindestunterhalt laut aktueller Düsseldorfer Tabelle bemisst sich für ein Kind zwischen 0 und 5 Jahren auf 240,00 EUR, zwischen 6 und 11 Jahren auf 289,00 EUR und zwischen 12 und 17 Jahren auf derzeit 355,00 EUR.

Kann ein Unterhaltsschuldner nicht nachweisen, dass er unverschuldet zur Zahlung des Mindestunterhaltes nicht imstande ist, wird ihm fiktiv ein Nettoeinkommen aus Vollzeittätigkeit angerechnet. Es wird nämlich von dem Grundsatz ausgegangen, dass der Unterhaltsschuldner, der minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, jede erdenkliche Anstrengung zu unternehmen hat, um den Mindestunterhalt sicherzustellen. Werden z.B. keinerlei Erwerbsbemühungen entfaltet, oder nur fadenscheinige Gründe vorgetragen, warum man nicht berufstätig sein kann, kommt der Ansatz eines fiktiven Einkommens zum Zuge.

Allerdings sind bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit die tatsächlichen Fähigkeiten, aber auch die Möglichkeiten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Mit Einführung des Mindestlohnes kann allerdings davon ausgegangen werden, dass ein Mindesteinkommen von 8,50 EUR pro Stunde erzielbar wäre. Geht man von einem solchen Gehalt aus, lässt sich ein erzielbares Nettoeinkommen 1.091,18 EUR und nach Abzug der 5 %-igen berufsbedingten Pauschale ein einzusetzendes Nettoeinkommen i.H.v. rund 1.036,00 EUR errechnen. Da bei der Sicherung des Mindestunterhaltes eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht, ist ein Unterhaltsschuldner zudem verpflichtet, eine Nebentätigkeit auszuüben. Deren Umfang ist bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 48 Stunden pro Woche in der Regel zu bemessen. Somit ist von einem weiter erzielbaren Einkommen eines Unterhaltsschuldners von rund 295,00 EUR auszugehen (8 Stunden pro Wochen zzgl. weiteren 8,50 EUR die Stunde x 52 Wochen durch 12).

Somit lässt sich ein von einem Unterhaltsschuldner zu erzielendes Nettoeinkommen von somit 1.331,00 EUR (1.036,00 EUR + 295,00 EUR) errechnen.

Ob dann sogar noch der einem Unterhaltsberechtigten zuzubilligende Selbstbehalt zu kürzen ist, ist im Einzelfall zu bestimmen. Unter Berücksichtigung des einem jeden Unterhaltsschuldner zustehenden Bedarfskontrollbetrag i.H.v. 1.080,00 EUR entfällt allerdings bereits ein Zahlbetrag von 281,00 EUR auf ein Kind. Ob dies möglicherweise dann auf mehrere Kinder aufzuteilen ist, ist ebenfalls vom jeweiligen Lebenssachverhalt abhängig.

Mit anderen Worten: Kein Unterhaltsschuldner kann sich dahinter verstecken, schlichtweg seine Arbeit hinzuwerfen, um dadurch keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Er kann durchaus an fiktiven Einkünften festgehalten, was auch zu einer rechtskräftigen Verurteilung führt.

Es lohnt sich daher durchaus, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu beauftragen, auch wenn augenscheinlich keine Aussicht auf Erfolg besteht.


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