Die Trunkenheitsfahrt und die Rechtsfolgen

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Wer betrunken im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, hat gleich mehrere Sanktionen zu befürchten. Denn ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration (BAK) wird die Trunkenheitsfahrt nicht nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt und möglicherweise mit einem Fahrverbot bestraft, sondern es droht auch eine strafrechtliche Verfolgung, weswegen sich ein Rechtsanwalt oder Strafverteidiger empfiehlt. Dabei beinhaltet das Strafrecht mehrere Normen, die bei einer Trunkenheitsfahrt einschlägig sein können.

Die Promillegrenzen

Der Gesetzgeber kennt unterschiedliche Grenzwerte beim Alkohol im Straßenverkehr. Es wird regelmäßig unterschieden zwischen der absoluten Fahruntüchtigkeit und der relativen Fahruntüchtigkeit.

Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit wird ab einer Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Tat von 1,1 Promille ausgegangen. Hat ein Fahrer diesen Wert, so gilt er als unwiderlegbar fahruntüchtig. Eine Fahruntüchtig wird somit selbst dann angenommen, wenn der Fahrer glaubhaft machen kann, dass er das Fahrzeug noch sicher führen konnte.

Eine relative Fahruntüchtigkeit kann bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille vorliegen, wenn gleichzeitig Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, die den Schluss zulassen, dass eine Fahruntüchtigkeit aufgrund des Alkoholkonsums vorliegt. Hierbei kommt es dann ganz konkret auf den Einzelfall an. Einerseits können subjektive Merkmale relevant werden, wie zum Beispiel Körpergewicht, Speisemenge, Trinkgeschwindigkeit oder Alkoholempfindlichkeit, andererseits aber auch objektive Umstände hinzutreten, wie zum Beispiel die Fahrweise oder die Witterungsverhältnisse.

Insgesamt muss bei der relativen Fahruntüchtigkeit eine Gesamtwürdigung erfolgen. Dem Fahrer ist nämlich ein Gegenbeweis grundsätzlich möglich, wenn der Fahrer beispielsweise glaubhaft macht, dass eine leicht erhöhte Geschwindigkeit oder ein Fehler beim Abbiegen ihm auch im nüchternen Zustand passiert wäre. Insgesamt lässt sich sagen, dass je geringer die Blutalkoholkonzentration ist, desto stärker müssen die Ausfallerscheinungen sein, damit eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann.

Eine Fahruntüchtigkeit kann jedoch nicht nur aufgrund von Alkohol erfolgen. Auch andere berauschende Mittel, vor allem Drogen, können zu einer strafrechtlich relevanten Fahruntüchtigkeit führen. Eine absolute Fahruntüchtigkeit gibt es hier jedoch (noch) nicht. So müssen beim Drogenkonsum also immer zusätzlich Ausfallerscheinungen auftreten. Auch hier gilt: Je höher die Wirkstoffkonzentration im Blut, desto geringer sind die Anforderungen am Nachweis der Fahruntüchtigkeit.

Die strafrechtlichen Sanktionen

Im Mittelpunkt der strafrechtlichen Sanktionen steht der § 316 StGB, die sogenannten Trunkenheit im Verkehr. Ist jemand absolut oder relativ fahruntüchtig und führt trotzdem ein Fahrzeug im Straßenverkehr, so wird er mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Dabei reicht es gemäß §316 Abs. 2 StGB aus, dass die Tat zumindest fahrlässig begangen wurde.

Kommt durch die Fahruntüchtigkeit eine konkrete Gefährdung ( = der Schaden trat lediglich durch Zufall nicht ein ) von Leib oder Lebens eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert (= in der Regel wird ab einem Wert zwischen 750 und 1300 Euro ein bedeutender Wert angenommen ) hinzu, wird die Tat nach § 315c Abs. 1 StGB bestraft. Die Strafandrohung ist in diesem Fall mit der Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe deutlich gegenüber § 316 StGB erhöht.

Die ordnungsrechtlichen Sanktionen

Liegt kein Fall des § 315c StGB oder § 316 StGB vor, so verbleibt noch die Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 25a StVG. Der § 25a StVG ahndet ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille eine Trunkenheitsfahrt mit Geldbuße bis zu 3000 Euro.

Bei Fahranfängern ist zusätzlich der § 24c Abs. 1 StVG relevant. Für Fahrzeugführer, die sich in ihrer (regelmäßig zweijährigen) Probezeit im Sinne des § 2a StVG befinden oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt sogar eine 0 Promille-Grenze.

Weitere mögliche Folgen

Die Sanktionen beschränken sich jedoch nicht auf die oben genannten Folgen. Neben dem Bußgeld aus § 25a StVG werden regelmäßig auch 4 Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Bei einer Verurteilung nach § 316 StGB werden sogar sieben Punkte eingetragen. Dazu kommen jeweils Fahrverbote zwischen 1 und 3 Monaten oder, im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung, gar die vollständige Entziehung der Fahrerlaubnis. Dabei wird bei Ersttätern regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Monaten angeordnet und bei bereits einschlägigen Vorbelastungen auch deutlich längere Sperrzeiten. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille wird für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis regelmäßig zusätzlich eine bestandene medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorausgesetzt.

Die schiere Anzahl an Nebenfolgen zeigt die Komplexität bei der Verteidigung gegen den Vorwurf der Trunkenheitsfahrt auf. Häufig kommt es maßgeblich auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit an. Dabei vergeht meisteinige Zeit zwischen dem Anhalten durch die Polizei und der Blutabnahme durch einen Arzt auf der Wache. In dieser Zeit baut der Körper Alkohol ab, so dass die Zeit zu Gunsten des Beschuldigten läuft. Aus diesem Grund wird der Promillewert von der Strafverfolgern auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet. Diese Rückrechnung ist stark fehleranfällig, daher ist eine sorgfältige Überprüfung der Berechnung durch einen erfahrenen Strafverteidiger zu empfehlen. Vor allem, da wie bereits aufgezeigt, schon 0,1 Promille den Unterschied zwischen (vorübergehendem) Autofahrer oder Fußgänger ausmachen kann.

Möglichkeiten der Strafverteidigung

Die Verteidigungsmöglichkeiten beschränken sich jedoch nicht nur auf die Fehlerüberprüfung bei der Rückrechnung. Wichtig ist vor allem, dass gegenüber den Polizeibeamten keine Angaben zur Sache getätigt werden. Angaben zur konsumierten Alkoholmenge oder generellen Trinkgewohnheiten können einem später nachteilig vorgehalten werden. Es sollte sich darauf beschränkt werden seine Personalien anzugeben, anschließend sollte ein Strafverteidiger kontaktiert werden.

Sollte jemand den Verdacht hegen, dass er tatsächlich über die Promillewerte kommen könnte, sollte der Atemalkoholtest vor Ort abgelehnt werden. Anschließend wird höchstwahrscheinlich eine Blutabnahme auf der Wache erfolgen. Der Blutabnahme sollte ausdrücklich widersprochen werden, damit die Polizeibeamten zur Einholung einer richterlichen Anordnung gezwungen werden. Sollte dies nämlich unterbleiben, könnte sich daraus möglicherweise ein Beweisverwertungsverbot der Blutprobe ergeben.

Die weitere Verteidigung sollte dann ganz individuell mit dem Rechtsanwalt besprochen werden. Nicht nur im Strafverfahren ergeben sich hier ganz unterschiedliche Verteidigungsstrategien. Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann möglicherweise eine Absenkung des Fahrverbots erreicht werden, welches vor allem für Personen interessant sein kann, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind. Bei der Frage, ob ein Strafverteidiger in Anspruch genommen werden sollte oder nicht, sollten vor allem mögliche Nebenfolgen berücksichtigt werden, wie zum Beispiel die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Häufig stellt sich nämlich erst bei der Neubeantragung der Fahrerlaubnis die tatsächliche Belastung für den Einzelnen heraus. Ein Strafverteidiger kann bereits im Vorfeld solche mögliche „Kostenfallen" erkennen und diesen entgegenwirken.

Für weitere Rückfragen oder eine anwaltliche Beratung oder Strafverteidigung steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Böttner gerne zur Verfügung unter www.strafrecht-bundesweit.de.


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