Trunkenheit im Verkehr - Rechtsfolgen

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Trunkenheitsdelikte stellen einen großen Anteil an Strafverfahren bei den ordentlichen Gerichten dar. § 316 StGB bestimmt: „Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft..." Soweit Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden, erhöht sich die Freiheitsstrafe nach § 315c StGB auf bis zu fünf Jahre.

Was viele nicht wissen, ist, dass auch bei Radfahrern ab 1,6 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit und somit Strafbarkeit vorliegt.

Im Einzelfall bieten sich zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten, deren Darstellung hier aus Platzgründen nicht möglich ist. Der Autor ist seit über 10 Jahren auf die Verteidigung von Trunkenheitsdelikten spezialisiert. Er verfügt über die theoretischen Voraussetzungen eines Fachanwalts für Strafrecht. Zudem zählt er zu den - weniger als bundesweit 20 - Vertragsanwälten des DBwV.

Nachfolgend werden die rechtlich relevanten Promillegrenzen und Rechtsfolgen von Verstößen kurz dargestellt:

0,0 - 0,3: Inhaber von Probezeitführerscheinen oder Fahrer unter 21 Jahre können bei einem Verstoß mit Geldbuße und Punkten belegt werden.

0,3 - 0,5: bei auffälliger Fahrweise: Geldstrafe, Führerscheinentzug, bis 7 Punkte.

0,5 - 1,09: Geldbuße, Fahrverbot, 4 Punkte - im Wiederholungsfall: MPU („Idiotentest"). Bei auffälliger Fahrweise: Geldstrafe, Führerscheinentzug, 7 Punkte - im Wiederholungsfall oder bei Personenschaden Freiheitsstrafe möglich.

1,1: es liegt immer eine Straftat vor: Geldstrafe, Führerscheinentzug, 7 Punkte - im Wiederholungsfall oder bei Personenschaden Freiheitsstrafe möglich.

1,6: regelmäßig MPU - Strafbarkeit für Radfahrer, Geldstrafe, 7 Punkte, MPU.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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