Die Verlobung und ihre rechtlichen Folgen
- 2 Minuten Lesezeit
Verliebt, verlobt, verheiratet – auch heute noch gehört das Verlöbnis bei vielen Paaren dazu. Ein Kranzgeld muss zwar keiner mehr zahlen. Andere Rechtsfolgen hat die Verlobung aber immer noch.
Noch bis ins Jahr 1998 konnte eine jungfräuliche Verlobte von ihrem Verlobten eine Entschädigung - das sogenannte Kranzgeld - verlangen, wenn sie durch ihn ihre Unschuld verlor und der Verlobte später von der Verlobung zurücktrat. Das regelte der frühere § 1300 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der unter Juristen bekannte Spruch, „Der Heilige Geist ist sehr verwundert, Maria klagt aus dreizehnhundert" rührt aus dieser Vorschrift.
Kein Anspruch auf Eheschließung
Aus Sicht des BGB, dessen familienrechtlicher Teil mit den Paragraphen zum Verlöbnis beginnt, ist es nicht mehr als ein formloser Vertrag zwischen zwei Personen, die sich die Ehe versprechen. Um Enttäuschungen vorzubeugen, stellt jedoch gleich die erste Bestimmung fest: „Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden." Unwirksam sind auch Strafen, die jemand für den Fall der Nichtheirat versprochen hat. Für die spätere Hochzeit ist die Verlobung aber nicht notwendig.
Nicht nur Geschenke gibt’s zurück ...
Ganz von Ansprüchen frei ist die Verlobung aber nicht. Auch heute noch sind Geschenke, insbesondere Verlobungsringe, fester Bestandteil des Rituals. Diese kann der eine vom anderen bei unterbliebener Eheschließung zurückfordern. Doch nicht nur das: Der von der Verlobung Zurücktretende kann sich gegenüber dem ehemals geliebten Partner oder dessen Eltern schadensersatzpflichtig machen. Das gilt nicht bereits für verletzte Gefühle, sehr wohl aber für Aufwendungen, die in Erwartung der bevorstehenden Ehe gemacht wurden.
... aber nur bei Mitschuld an der Trennung
Da das Verlöbnis gewissermaßen auch ein Test ist, können wichtige Gründe das aber ausschließen. Als solcher zählt beispielsweise die lieblose Behandlung durch den Partner oder dessen untreues Verhalten. Auch schwere Zerwürfnisse mit den zukünftigen Schwiegereltern bilden einen wichtigen Rücktrittsgrund. Selbst schuld darf der Zurücktretende daran aber nicht sein. Lag die Schuld dagegen ausschließlich beim anderen können deshalb wiederum eigene Ansprüche bestehen. Alle genannten Ansprüche verjähren im Übrigen innerhalb von drei Jahren ab der Auflösung des Verlöbnisses.
Verlobtsein allein macht noch keine Erben
Stirbt der Verlobungspartner, erbt der andere höchstens, wenn der Verstorbene es so per Testament oder entsprechend verfügt hat. Ein gesetzliches Erbrecht gibt es nur für bereits Verheiratete.
Verlobte müssen sich nicht gegenseitig belasten
Eine weitere Folge des Verlöbnisses wirkt sich aus, wenn einer von ihnen gegen den anderen aussagen muss. Für Verlobte besteht nämlich ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht. Sie müssen vor Gericht den anderen nicht belasten, wenn die Verlobung zur Zeit der Aussage besteht. Für alle, die sich übrigens versprochen haben, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, gilt das im Beitrag Genannte entsprechend.
(GUE)
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