Dienstliche Beurteilung im Beamtenrecht - gesetzliche Grundlage

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Die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen müssen wegen ihrer entscheidenden Bedeutung für die Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 II GG in Rechtsnormen geregelt werden. Einfache Verwaltungsvorschriften sind nicht mehr ausreichend, sondern muss der Gesetzgeber Vorgaben dafür festlegen. In der auszustellenden Beurteilung müssen in einem Gesamturteil die drei Kriterien des Art. 33 II GG – Eignung, Befähigung und fachliche Leistung – vom Dienstherrn Beachtung finden.

Dies hat das BVerwG entschieden (2 C 2.21), als eine Arbeitnehmerin, die im Dienst einer Stadt in Rheinland-Pfalz steht, Klage erhob. Sie bewarb sich auf zwei ausgeschriebene Leitungsstellen der Stadt, wurde jedoch bei den Auswahlentscheidungen nicht berücksichtigt, obwohl ihr mehrmals die zweithöchste Stufe der von der Stadt gewählten fünfstufigen Bewertungsskala zugeschrieben wurde.

In der dienstlichen Beurteilung waren weder ein Gesamturteil noch ein zusammenfassendes Urteil der Leistungsbeurteilung vorhanden. Aus diesem Grund wendete sich die Klägerin gegen die Anlassbeurteilung. Durch Revision entschied das BVerwG, dass das Berufungsurteil aufzuheben sei und die Klägerin erneut dienstlich zu beurteilen sei.

Darüber hinaus wurde entschieden, dass dienstliche Beurteilungen nicht mehr lediglich auf Verwaltungsnormen basieren dürfen, da dadurch eine zu große Differenz zwischen den Vorgaben für Beurteilungen und ihrer Kriterien entstünde und dies rechtlich nicht vereinbar sei. Wegen der erheblichen Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen, die gemäß Art. 33 II GG zu treffen sind, seien solche Vorgaben in Rechtsnormen zu normieren. Dem Gesetzgeber wird damit aufgetragen, sowohl ein System – Regel- oder Anlassbeurteilungen – wie auch die Bildung eines Gesamturteils vorzugeben. Jedoch bleibt es weiterhin möglich, Einzelheiten in Rechtsverordnungen zu regeln, sofern eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt. Denn für den Gesetzgeber besteht kein umfassender Parlamentsvorbehalt für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen.

Eine Lage, in der das Recht eines Landes diesen Anforderungen nicht entspricht, sei ferner für einen Übergangszeitraum hinzunehmen.

Dennoch ist die Klägerin ist in ihren Rechten verletzt, da in ihrer Anlassbeurteilung kein abschließendes Gesamturteil aufgestellt wurde, in der alle Kriterien des Art. 33 II GG Beachtung fanden.

Da dienstliche Beurteilungen einen grundlegenden Faktor für die Auswahlentscheidung bilden, müssen sie mit einem zusammenfassenden Gesamturteil enden, welches die Kriterien des Art. 33 II GG berücksichtigt. Denn das Gesamturteil nimmt unmittelbar Einfluss auf die Auswahlentscheidung. Aus diesem Grund darf weder der Gesetzgeber noch die Exekutive die Kriterien des Art. 33 II GG bei der Erstellung des Gesamturteils unbeachtet lassen.

Foto(s): Janus Galka

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