Dienstliche Beurteilung im Beamtenrecht - Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage

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Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich überprüfbar. Zwar darf das Gericht nicht die Beurteilung an sich ersetzen, aber die Beurteilung auf wesentliche Fehler prüfen. Was in eine dienstliche Beurteilung aufgenommen werden muss, sollten an sich gesetzliche Grundlagen bestimmen. Dies wurde in letzter Zeit aber von Gerichten immer wieder bezweifelt. 

Das Oberverwaltungsgericht Saarland hat mit seinem Urteil vom 13.01.2022 (1 A 58/20) entschieden, dass die momentanen gesetzlichen Vorgaben des Saarlands für Dienstbeurteilungen von Beamten dem Wesentlichkeitsgrundsatz nicht entsprechen. Nach diesem muss der Gesetzgeber hauptsächliche Regelungen für die Erstellung von Beurteilungen normieren.

Im zugrundeliegenden Fall ging ein Polizeibeamter gerichtlich gegen seine Dienstbeurteilung vor. Seiner Meinung nach hätte er im Gesamturteil höher (hier mit Stufe 2) eingestuft werden sollen. Begründet wurde dies mit einem Mitarbeitergespräch, in welchem ihm von seinem Vorgesetzten zugesichert worden sei, dass er diese Stufe erhalte. In seiner Beurteilung erhielt er jedoch Stufe 3. Er bemängelte außerdem, dass die Begründung des Gesamturteils nicht den rechtlichen Vorgaben entspreche.

Der Kläger beantragte eine neue dienstliche Beurteilung.

Der Beklagte begründete seine Beurteilung damit, dass der Kläger die erforderliche Rankingstufe für die Wertungsstufe II nicht erreicht habe. Die Beurteilung sei im Vergleich mit anderen Beamten seiner Leistungsstufe gerecht. Die genannte Vergleichsgruppe sei für seinen Vorgesetzten eine kleinere gewesen, als die Gruppe, mit welcher er von den Beurteilern verglichen würde. sodass er zwar in kleinerem Kreis überdurchschnittlich sei, aber im größeren nicht mehr.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des zuvor gehenden Verwaltungsgerichtes und wies die Klage als unbegründet ab. 

Da es keine landesgesetzlichen Regelungen bezüglich des Beurteilungssystems gebe, sei auf den Wesentlichkeitsgrundsatz abzustellen, welcher vorsieht, dass „die wesentlichen Vorgaben betreffend den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen selbst zu regeln“ sind.  Diese Anforderungen erfüllen die Regelungen des Saarlands allerdings nicht, denn gesetzliche Vorgaben für die Erstellung von Dienstbeurteilungen seien nicht vorhanden.

Das Regelungssystem aus §§ 39, 40 SLVO sei ebenfalls ungenügend. Allerdings sei durch das Bundesverwaltungsgericht ein Übergangszeitraum anerkannt worden, in welchem die fehlerhaften Normen verbessert werden sollen.

Des Weiteren sei das Beurteilungssystem des Saarlandes zwar speziell, jedoch rechtlich standhaft. Die Überprüfung des Gerichts bezüglich der Beurteilung war auf die Rechtmäßigkeit, sowie auf die Einhaltung der derzeitigen Normen gerichtet. Diesen folge die Beurteilung. Auch entspreche das Beurteilungssystem den Maßgaben des Art. 33 II GG und des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 I GG. Eine solche Beurteilung sei demnach ausreichend. Auch sei die Begründung des Gesamturteils genügend, da sie in der Beurteilung selbst liege. Eine gesonderte Erläuterung sei nicht notwendig.

Ebenso sei das Mitarbeitergespräch, auf welches der Kläger hinwies, kein Grund für eine Neubeurteilung. Denn da ebendieser Vorgesetze in die Beurteilung eingebunden war, wäre es ihm möglich gewesen, für eine Höherstufung einzutreten. Außerdem fand das Gespräch zu einem Zeitpunkt statt, in welchem noch kein Beurteilungsmaßstab festgelegt worden sei. Eine Zusicherung war ihm somit nicht möglich. Zudem habe er zwar die gute Arbeit des Klägers gelobt, jedoch andere Einstufungsmerkmale kritisiert.

Somit wurde die Berufung des Klägers abgewiesen. Er hat keinen Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung.

Foto(s): Janus Galka


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