Dreiwochenfrist für die Anzeige einer Schwerbehinderung BAG-Urteil vom 22.09.2016 (2 AZR 700/15)

  • 1 Minuten Lesezeit

In dem Fall, der im September 2016 vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde, ging es um einen Mitarbeiter, der gekündigt werden sollte. Bevor diesem die Kündigung seitens des Arbeitgebers zugestellt wurde, hatte er jedoch einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft bei dem zuständigen Versorgungsamt gestellt.

Zum Zeitpunkt der Kündigung war noch nicht über den Antrag entschieden worden und der Arbeitgeber hatte keine Kenntnis darüber.

Welche Rechte stehen einem Schwerbehinderten zu?

Jedem Schwerbehinderten steht gemäß §§ 85 bis 92 SGB IX ein Sonderkündigungsschutz zu. Bevor eine Kündigung gegen einen schwerbehinderten Beschäftigten ausgesprochen werden kann, muss das Integrationsamt seine Zustimmung erteilt haben. Dies gilt auch, sofern die Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht endgültig festgestellt worden ist, der Arbeitgeber jedoch Kenntnis über diesen Umstand hatte.

Muss der Arbeitgeber unmittelbar über den Umstand der Antragstellung informiert werden?

Wer schwerbehindert ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat, muss seinen Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Frist über diesen Umstand aufklären. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung drei Wochen als Grenze der Angemessenheit definiert. Falls die Anzeige verspätet erfolgt, kann dies dazu führen, dass der Sonderkündigungsschutz der §§ 85 bis 92 SGB IX verwirkt wird. Im schlimmsten Fall wird eine an sich unwirksame Kündigung damit wirksam und das Beschäftigungsverhältnis endet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Hartmut Breuer

Beiträge zum Thema