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E-Mail kann Schriftformerfordernis genügen

  • 1 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Sieht ein Vertrag die Schriftform für eine bestimmte Erklärung vor, kann im Einzelfall auch eine E-Mail dem vertraglich vereinbarten Schriftformerfordernis genügen. Wird vertraglich die Schriftform für eine Erklärung vereinbart, muss diese Erklärung eigenhändig unterzeichnet sein, um Wirkung zu entfalten. Die vom Gesetz (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) vorgesehene Textform(§ 126 b BGB) unterscheidet sich von der Schriftform (§ 126 BGB) darin, dass sie auf eine eigenhändige Unterschrift verzichtet.

Klare gesetzliche Regelung

Da eine E-Mail keine Unterschrift trägt, genügt sie damit grundsätzlich nur den Anforderungen an die Textform. Eine Vertragskündigung per E-Mail ist also grundsätzlich nicht wirksam, wenn der Vertrag dafür die Schriftform vorsieht. Von dieser - eigentlich - klar geregelten Unterscheidung weicht das Oberlandesgericht (OLG) München nun ab.

Zugeständnis an den modernen Geschäftsverkehr

Sofern erkennbar sei, von wem die Erklärung in der E-Mail stammt, würde auch eine E-Mail dem Schriftformerfordernis genügen.

Dass ein eigenhändig unterzeichnetes Dokument eingescannt und per E-Mail versendet werden muss, damit dem Schriftformerfordernis genügt wird, lehnt das OLG ab. Es geht davon aus, dass so etwas im modernen Geschäftsverkehr unüblich ist. Dabei ist sich der Senat bewusst, dass eine E-Mail ohne elektronische Signatur keine Gewähr bietet, dass die E-Mail tatsächlich vom genannten Absender stammt. Aus diesem Grund müsse in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob man davon ausgehen kann, dass die Parteien im konkreten Fall eine E-Mail für ausreichend halten.

Im Fall, den das OLG zu entscheiden hatte, war zwischen den Parteien klar, dass die Erklärung tatsächlich vom Absender der E-Mail stammte. Außerdem beanstandete der Empfänger erst zwei Monate nach Eingang der E-Mail die fehlende Schriftform der Kündigung. Das sah das Gericht als ausreichend an, um in diesem speziellen Fall zu bejahen, dass die E-Mail für die Wahrung der Schriftform genügt.

(OLG München, Urteil v. 26.01.2012, Az.: 23 U 3798/11)

(LOE)
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