EEG-Umlage: Drittstrommengen im Contracting

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Die Regelungen des EEG 2017 zu Drittstrommengen verunsichern unsere Mandanten zusehends. Sowohl das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle als auch die Bundesnetzagentur beschäftigen sich mit diesem Thema und schaffen unserer Ansicht nach keine klaren Verhältnisse. Daneben finden auch noch die Hauptzollamtsbehörden Beachtung, die ebenfalls an der Frage von Drittstrommengen interessiert sind. Hier werden wiederum eigene Ansichten über das Stromsteuergesetz eingebracht.

Übrig bleibt ein verunsicherter Mandant, der nicht weiß, wie er der Rechtsunsicherheit gerecht werden kann.

In einem von uns begleiteten Verfahren erhoffen wir die Meinung der EEG Clearingstelle zu erhalten. Hintergrund unserer Anfrage ist die Tatsache, dass die EEG Clearingstelle in bestimmten Fällen zurate gezogen werden darf. In unserem Fall wollten wir für den Mandanten wissen, ob eine Beleuchtungsanlage im Contracting als Eigenverbrauch oder Fremdverbrauch zu sehen sei. Diese Frage an die Clearingstelle wurde wegen fehlender Zuständigkeit nicht beantwortet.

In einem weiteren Schritt haben wir für die Mandantin nun die Frage des Contracting an die Eigenstromanlage geknüpft. Sollte die Stromerzeugungsanlage innerhalb von 15 Minuten Strom erzeugen und dieser Strom dann in der Beleuchtungsanlage verbraucht werden, könnte dies entweder Eigen- oder Fremdstrom darstellen. Unserer Ansicht nach laufen diese Konstellationen alle in eine falsche Richtung. Hier werden Konstrukte, die klassisch dem eines Leasings entsprechen, plötzlich zu abstrusen Drittstrommengen-Belieferungen. Derzeit ist das Verfahren bei der Clearingstelle offen, jedoch erhoffen wir uns hiermit eine erstmalige Einschätzung eines Einzelsachverhaltes, um letztendlich dem Mandanten bei weiteren Fragestellungen Hilfe leisten zu können. Gerne helfen wir Ihnen bei ähnlichen Fragen weiter und könnten versuchen, das Verfahren auf Ihre Fragestellungen zu erweitern.



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