Ehevertrag - für immer wirksam?

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Der BGH hat in einer neuen Entscheidung wieder einmal die Grundsätze zur Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen dargelegt. Zunächst wird auf der ersten Stufe im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle überprüft, ob der Ehevertrag bereits zu dem Zeitpunkt, in dem er abgeschlossen wurde, zu einer derart einseitigen Lastenverteilung führt, dass er ganz oder teilweise nichtig ist.

Auf der zweiten Stufe, der Ebene der Inhaltskontrolle, wird überprüft, ob und inwieweit ein Ehegatte sich nach Treu und Glauben nicht auf den Ehevertrag berufen kann, weil dies zu einer unzumutbaren Lastenverteilung zwischen den Ehegatten führt. Diese sogenannte Ausübungskontrolle führt nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Das Gericht ist vielmehr beauftragt, sich Gedanken zu machen und eine Lösung zu finden, die den berechtigten Belangen beider Beteiligten ausreichend Rechnung trägt. Dabei wird geprüft, welches der drei Ausgleichssysteme (Güterrecht, Unterhalt und Versorgungsausgleich) betroffen ist und inwieweit dies zu einem unzumutbaren Nachteil führt.


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