Ehevertrag richtig abschließen – Scheidungsfolgen klar regeln!

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Die meisten Eheleute gehen bei der Eheschließung davon aus, dass ihre Ehe ein Leben lang halten wird. Tatsächlich scheitert aber rund jede dritte Ehe. Oft gibt es dann erheblichen Streit um tatsächliche oder vermeintliche Ansprüche. Hier kann ein Ehevertrag hilfreich sein, der Ansprüche für den Fall der Scheidung klar regelt. Angesichts der hohen Zahl der gescheiterten Ehen ist die Zahl der Eheleute, die einen Ehevertrag abschließen, verschwindend gering: Unserer Erfahrung nach dürften weniger als 5 % der Ehen durch einen Ehevertrag ausgestaltet sein.

Ein Ehevertrag kann bereits vor der Eheschließung geschlossen werden. Ob dies sinnvoll ist, und welche Regelungen getroffen werden können/sollen, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Besonders relevant sind Eheverträge für folgende Regelungsbereiche:

1. Güterstand: Wird kein Ehevertrag geschlossen, leben die Eheleute nach deutschem Recht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Damit hat der Ehegatte, dessen Vermögen in der Ehe stärker gewachsen ist als das des anderen, an den anderen einen Zugewinnausgleich zu leisten. Hier sind verschiedene Regelungen denkbar, von der Gütertrennung über Modifikationen der Zugewinngemeinschaft bis zur Gütergemeinschaft. Regelungen sind insbesondere dann sinnvoll, wenn einer der Ehegatten unternehmerisch tätig ist; zum Teil wird der Abschluss etwa von anderen Gesellschaftern eingefordert.

2. Versorgungsausgleich: Hierunter ist der Ausgleich von Rentenanwartschaftsansprüchen zu verstehen, die die Eheleute während der Ehezeit erwerben. Kommt es zur Scheidung der Ehe, findet der Versorgungsausgleich statt, es sei denn, eine wirksame ehevertragliche Vereinbarung regelt Abweichendes. Hier sind verschiedene Regelungen denkbar, etwa der Ausschluss einzelner Anrechte oder aber auch – bei ausreichender Absicherung beider Ehegatten – der vollständige Ausschluss.

3. Nachehelicher Unterhalt: Die Eheleute können abweichende Regelungen zum nachehelichen Unterhalt vereinbaren, der in den § 1570 ff. BGB geregelt ist. Geregelt werden können die Höhe und Dauer des Anspruchs bis hin zu einem kompletten Ausschluss.

4. Bei Ehen mit Auslandsbezug: Nicht nur bei binationalen Ehen oder Ehegatten mit ausländischer Staatsangehörigkeit wird häufig nicht bedacht, eine Rechtswahl zu treffen. Dies kann dazu führen, dass – meist ungewollt – die Ehe von zwei Deutschen beispielsweise nach italienischem Recht geschieden wird.

Wichtig ist bei jedem Ehevertrag, genau im Blick zu haben, ob die Vorstellungen der Vertragspartner umsetzbar sind. In der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof hier eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, aufgrund derer viele Eheverträge wegen Unwirksamkeit aufgehoben wurden. Dies zeigt: Ohne Kenntnis der Rechtsprechung und ohne genaue Analyse der persönlichen und wirtschaftlichen Situation der Eheleute sollte kein Ehevertrag abgeschlossen werden. Ansonsten droht der Totalschaden: Anstatt Absicherung für die Ehegatten und eine möglichst günstige Gestaltung für beide kommt es zu einer Auseinandersetzung um die Wirksamkeit der im Ehevertrag getroffenen Regelungen.

Wir beraten Sie gern und haben die Erfahrung, um für Sie einen passenden Ehevertrag zu entwerfen!


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