Erhöhung der Unterhaltsbeträge ab August 2015

  • 1 Minuten Lesezeit

Das OLG Düsseldorf hat auf seiner Homepage die ab 01.08.2015 geltende Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Die Tabelle sieht gegenüber dem Zeitraum bis einschließlich Juli 2015 erhöhte Unterhaltsbeträge vor. Waren beispielsweise für ein Kind im Alter von unter sechs Jahren (erstes und zweites Kind) bis einschließlich Juli 2015 zumindest 225,00 € zu leisten, so ergibt sich für die Zeit ab August 2015 ein Zahlbetrag in Höhe von 236,00 €.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Änderung der Tabelle sich automatisch auf alle Fälle auswirkt, in denen ein so genannter dynamisierter Titel besteht. Dies ist dann der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner dazu verpflichtet ist, monatlich einen Prozentsatz des Mindestunterhalts zu entrichten. Der Unterhaltspflichtige ist dann ohne weitere Aufforderung dazu verpflichtet, für die Zeit ab August 2015 den im Einzelfall geltenden höheren Unterhalt zu leisten. Tut er dies nicht, so besteht das Risiko, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Kontopfändung/Gehaltspfändung) eingeleitet werden.

Auch diejenigen, die Unterhaltsansprüche haben, sollten die gestiegenen Beträge umgehend einfordern; ansonsten drohen – etwa bei einer Insolvenz des Pflichtigen – Verluste. Zudem besteht das Risiko der Verwirkung.

Die Zahlbeträge können der Düsseldorfer Tabelle (Anhang) entnommen werden: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-01_08_2015/index.php.

Gerne unterstützen wir Sie bei allen unterhaltsrechtlichen Fragen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Corinna Hoffmann

Beiträge zum Thema