Kindesunterhalt – Änderung der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.18

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Das OLG Düsseldorf hat die ab 01.01.2018 geltende neue „Düsseldorfer Tabelle“ (DT2018) veröffentlicht. Im Vergleich zu der seit 01.01.2017 geltenden „Düsseldorfer Tabelle“ (DT2017) wird der Mindestunterhalt angehoben. Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) haben Anspruch auf einen Tabellenunterhalt von 348 € statt bisher 342 €, Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) auf 399 € statt bisher 393 €, Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) auf 467 € statt bisher 460 €.

Die Zahlbeträge hängen von der Höhe des jeweils gewährten Kindergeldes ab; das Kindergeld für das erste und zweite Kind beträgt 194 €, für das dritte Kind 200 € und ab dem vierten Kind 225 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern hälftig auf den Tabellenunterhalt anzurechnen; die Zahlungspflicht des Unterhaltsschuldners kann der Tabelle „Zahlbeträge“ entnommen werden.

Aufgrund der Anhebung der Einkommensgruppen kommt es aber teilweise zu keiner Steigerung der Unterhaltspflicht: So beginnt die zweite Einkommensgruppe künftig erst bei einem unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen von 1.901 €, anstatt bei 1.501 €. Ein Unterhaltsschuldner, der ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zwischen 1.501 € und 1.900 € hat, muss daher für ein Kind unter sechs Jahren ab Januar anstatt 360 € (Tabellenbetrag vor Anrechnung Kindergeld) nach der Einkommensgruppe 2 der DT 2017 lediglich 348 € nach der Einkommensgruppe 1 der DT2018 bezahlen.

Wir beraten und vertreten Sie gerne in allen Unterhaltsfragen!


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