Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Eingeschränkte Erziehungsfähigkeit: Sorgerechtsentzug?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]

Unter der Trennung eines Paares leiden die Kinder am meisten. Denn nicht selten erwecken die Eltern durch ihr ablehnendes oder verächtliches Verhalten gegenüber dem früheren Partner bei den Kindern den Eindruck, dass sie sich für eine Partei entscheiden müssen. Gerade das gefährdet aber das Wohl der Kinder. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat daher entschieden, dass einem Elternteil schon bei eingeschränkter Erziehungsfähigkeit die elterliche Sorge entzogen werden kann.

Im zugrunde liegenden Fall trennte sich ein Ehepaar und einigte sich darauf, dass ihre Kinder bei der Mutter leben und den Vater zu geregelten Zeiten besuchen sollten. Der Sohn fühlte sich jedoch beim Vater wohler, da er sich dort an keine Regeln halten musste. Der Vater bezeichnete dabei seine Exfrau unter anderem als „geldgeil" und manipulierte seinen Sohn, sodass dieser nicht mehr zur Mutter wollte. Die forderte gerichtlich die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich und die Herausgabe des Kindes, was vom zuständigen Amtsgericht unter Hinweis des Kindeswohls einstweilen beschlossen wurde.

Auch das OLG Hamm hielt den Vater für nur eingeschränkt erziehungsfähig, weil er sich aggressiv, narzisstisch sowie unbeherrscht gezeigt habe, und sprach sich für das alleinige Sorgerecht der Mutter aus. Relevant sei allein das Kindeswohl, das den Vater aber nicht interessiere. Stattdessen ignoriere er Absprachen mit seiner Exfrau und rede vor dem Sohn schlecht über sie. Auch wenn der Sohn zum Vater ziehen wolle, so sei es wichtiger, dass das Kind lerne, sich an gewisse Grundregeln zu halten, was allein bei der Mutter sichergestellt sei.

(OLG Hamm, Beschluss v. 28.07.2011, Az.: II-8 UF 86/11)

Sandra Voigt (VOI)

Foto(s): ©fotolia.com

Artikel teilen: