Einholung von Einwilligungen gemäß DSGVO – 1. Teil – „Cookies“

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Aktive Einwilligung in Cookies laut BGH erforderlich

Der Betreiber eines Online-Gewinnspiels hatte zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem bereits gesetzten Häkchen voreingestellt, mit dem die Internetnutzer, die an dem Gewinnspiel teilnehmen wollten, ihre Einwilligung zur Speicherung von Cookies erklärten. Cookies sind vereinfacht ausgedrückt kleine Textdateien, die von Webservern auf den Endgeräten des Internetnutzers gespeichert werden und mittels einer individuell vergebenen Kennung die Identifikation des Seitenbesuchers und/oder dessen Aktivitäten ermöglichen.

Der EuGH entschied mit Urteil vom 1. Oktober 2019, Az.: C-673/17 nun, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Internetseite erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung der Einwilligung abwählen muss (Opt-Out-Verfahren), nicht wirksam erteilt wird. Es mache dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den mittels Cookie gespeicherten oder abgerufenen Daten um personenbezogene Daten handele oder nicht. Das Unionsrecht schütze den Nutzer vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre, sodass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden müsse. Die Betätigung einer Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stelle deshalb noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar. Auch müsse der Diensteanbieter u. a. Angaben zur Funktionsdauer der Cookies und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen.


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