Einholung von Einwilligungen gemäß DSGVO – 2. Teil – „Direktwerbung“

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Wettbewerbswidrigkeit einer Kundenbefragung nach der Vertragsabwicklung

Der BGH hatte in diesem Fall darüber zu entscheiden, ob die Verbindung des Versands einer Rechnung via E-Mail mit der Bitte um eine Zufriedenheitsbewertung in ebendieser Mail zulässig ist. Der Kläger wertete diese E-Mail als unaufgeforderte Zusendung von Werbung, die sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze und klagte auf Unterlassen.

Während die Vorinstanzen die Klage abwiesen, hat der BGH nun zugunsten des Klägers entschieden. Die Versendung von Werbung per elektronischer Post stelle grundsätzlich einen Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers und somit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, sofern diese ohne vorherige Einwilligung des Empfängers erfolge. Als (Direkt-)Werbung sei eine Kundenzufriedenheitsbefragung dann anzusehen, wenn sie in Verbindung mit einer Rechnung versendet werde. Nach Ansicht des Senats sei es zumutbar, dem Empfänger nach Abschluss einer geschäftlichen Transaktion gem. § 7 Abs. 3 UWG die Möglichkeit einzuräumen, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse für Werbezwecke zu widersprechen, bevor mit einer Werbemail dessen Privatsphäre verletzt werde. Andernfalls wäre ein Eingriff in die Privatsphäre unzulässig.

Erlaubnisvorbehalt „berechtigtes Interesse" nutzen

Im Bereich Marketing sind die Erlaubnistatbestände für eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Wesentlichen auf zwei beschränkt:

  1. rechtsgültige Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO,
  2. Datenverarbeitung aufgrund des berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. (Hier ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen).

Aus unternehmerischer Sicht ist die Einholung der Einwilligung zu Marketingzwecken durch Anklicken einer Checkbox zur Zustimmung der Datenverarbeitung oder ein sog. Double-Opt-in-Verfahren wenig vorteilhaft, da durch die erforderliche aktive Handlung des Betroffenen der Empfängerkreis drastisch verkleinert wird. Daher sollte, wie bereits in Erwägungsgrund 47 statuiert, die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung auf das berechtigte Interesse gestützt werden, denn bei der Direktwerbung besteht grundsätzlich kein Einwilligungserfordernis. Die betroffenen Personen sind hier lediglich über ihr bestehendes Widerrufsrecht nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO zu informieren.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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