Entlassung eines Soldaten aus Bundeswehr, Sonderurlaub, Bezüge, Entscheidung Bundesverwaltungsgericht

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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2010 (BVerwG 1 WDS-VR 1.10) festgestellt, dass die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraussetzt, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird.

Hinsichtlich des zweiten Begründetheitselements einer einstweiligen Anordnung, dem Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert jedoch nach Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die freiwillig übernommenen Verpflichtungen zur Dienstleistung voll erfüllen. Die Gewährung von Sonderurlaub kommt - so der Senat des Bundesverwaltungsgerichts - nicht in Betracht, wenn dieser dazu dienen soll, einen vorläufigen Zustand in Bezug auf ein anderweitig streitiges Rechtsverhältnis zu regeln.

Sonderurlaub konnte nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht gewährt werden, da dienstliche Gründe im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV entgegenstehen, weil der Antragsteller als Truppenarzt beim Fachsanitätszentrum E. dringend benötigt wird. Am Fachsanitätszentrum E. waren zu diesem Zeitpunkt nur 40 von 55 Dienstposten der Dotierung A 13/A 14 mit fachlich qualifizierten Ärzten besetzt. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte daher den Antrag auf Sonderurlaub ab.

Die Entscheidung zeigt wiederum, wie wichtig es ist, frühzeitig eine der wenigen wirklich qualifizierten Kanzleien im Soldaten- und Wehrrecht zu konsultieren. Der Verfasser, Oberstleutnant d. R. verfügt über 15 Jahre an rechtlichen Erfahrungen im Wehrrecht und ist Vertragsanwalt des Deutschen BundeswehrVerbands. Bei Entlassungen gegen den Willen von Soldaten kommt es oft auf Details an, die über den Erfolg eines Klageverfahrens entscheiden. Es sollte daher frühzeitig ein - wenn zunächst auch nur telefonisches - Gespräch in Anspruch genommen werden. Für Mitglieder des DBwV ist dies überdies kostenfrei.


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