Erneut wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch den IDO Interessenverband

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Uns liegen weitere Abmahnungen vor, mit denen der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. unlauteres Verhalten des abgemahnten Unternehmers behauptet und rügt. Wir haben bereits des Öfteren über den IDO Interessenverband berichtet, so u. a. hier:

Wettbewerbsrecht | Abmahnung des IDO Interessenverbands (2018)

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO Interessenverbands wg. Verstoßes gegen die TextKennzVO (2017)

Einstweilige Verfügung des Landgerichts Paderborn | IDO Interessenverband (2016)

Zunächst macht der IDO Interessenverband einige Ausführungen zu seiner Aufstellung, was Mitglieder und Marktsegmente anbelangt. Der Grund hierfür liegt dabei in der Aktivlegitimation, da grundsätzlich zunächst vor allem Mitbewerber den Verstoß gegen Marktverhaltensregeln abmahnen dürfen, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 dürfen zudem abmahnen:

Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

In diesem Zusammenhang sind die – für einige Abgemahnte sicherlich überraschenden – Ausführungen zu sehen.

Was mahnt der IDO Interessenverband ab?

Die Möglichkeiten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind so vielfältig wie die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Abgemahnt werden kann ein Unternehmer im Internet bspw.:

  • wegen unwirksamer/wettbewerbswidriger AGB
  • wegen fehlender Pflichtangaben
  • wegen gezielter Behinderung eines Wettbewerbers
  • wegen irreführender Preiswerbung
  • wegen Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregel
  • wegen verschleierter Werbung
  • wegen unlauterer Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit
  • (…)

Vorliegend werden durch den IDO Interessenverband insbesondere Verstöße gegen die Pflichtangaben des Art. 246c EGBGB, das Fehlen von (ausführbaren) Links auf die OS-Plattform oder Fehler bei einer Garantiewerbung abgemahnt.

Was fordert der IDO Interessenverband?

Zum einen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, die als Anlage bereits dem Abmahnschreiben beigefügt ist. Hier ist bereits Vorsicht geboten, da ein einmal abgegebenes Versprechen, das zu einem (Unterlassungs-)Vertrag führt, kaum noch oder gar nicht mehr rückgängig zu machen ist. Gleichzeitig kann es – je nach Umständen – sicherer und mittelfristig auch billiger sein, sich nicht zu unterwerfen und „sehenden Auges“ eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage in Kauf zu nehmen. Ob eine solche Situation vorliegt, kann der erfahrene Rechtsanwalt erkennen, den für einen selbst richtigen Weg entscheidet natürlich immer der Mandant.

Kurz: Das Unterlassungsversprechen keinesfalls vorschnell unterzeichnen! Die Konsequenzen sind einschneidend und dauern zumindest 30 Jahre lang an.

Darüber hinaus wird Kostenerstattung gefordert (232,05 EUR).

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!


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