Wettbewerbsrecht | Abmahnung des IDO Interessenverbands

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Uns liegt erneut eine Abmahnung des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. aus Leverkusen vor. Wir haben bereits verschiedentlich über die Abmahnungen des IDO Verbands berichtet, vgl. bspw.:

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO Interessenverbands wg. Verstoßes gegen die TextKennzVO

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO Interessenverbands

IDO Abmahnung Verletzung Wettbewerbsrecht durch eBay Angebot


Als Verband kann der IDO grundsätzlich abmahnbefugt sein, wenn er auf dem entsprechenden Marktsegment eine ausreichende Zahl von Mitgliedern hat, für die er unlauteres wettbewerbsrechtliches Handeln verfolgen kann.

Vorliegend rügt der IDO vor allem das Fehlen von Pflichtangaben bzw. falsches Informieren des Verbrauchers. Konkret wird eine veraltete Widerrufsbelehrung angegriffen (Art 246a § 1 Abs. 2 EGBGB), eine falsche Information bzgl. des Vertragsschlusses (Art 246c NR. 1 EGBGB) sowie das Fehlen einer Datenschutzbelehrung.

Gefordert wird zum einen die Abgabe eines Unterlassungsversprechens, das als Entwurf dem Schreiben beigefügt ist sowie die Aufwandsentschädigung i. H. v. 232,05 EUR.

Zunächst ist nach dem Erhalt einer Abmahnung wichtig, überprüfen zu lassen, ob die behaupteten Ansprüche überhaupt bestehen, was alles andere als zwangsläufig ist. In einem zweiten Schritt wäre – falls solche Ansprüche dem Grunde nach bestehen – zu klären, ob ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden kann oder nicht. Gerade bei der Anzahl nach ausufernden strafbewehrten Pflichten oder schwierig einzuhaltenden Pflichten kann durchaus auch eine einstweilige Verfügung anzuraten sein. Sofern ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden soll, müsste ein versierter Anwalt den beiliegenden Entwurf so weit wie möglich zugunsten des abgemahnten Mandanten modifizieren. Auch vorliegend ist eine Abänderung des Erklärungstextes sinnvoll. Zu weit gefasste oder doppeldeutige Formulierungen sind jedenfalls auszuschließen, um spätere Streitigkeiten um Vertragsstrafenforderungen möglichst auszuschließen.


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