EuGH äußert sich zum Handel mit "gebrauchter" Software

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Der EuGH hat sich zu der in den Vorinstanzen sehr unterschiedlich beantworteten Frage  des Weiterverkaufs von Softwarelizenzen ("gebrauchte Software") nach Vorlage des Bundesgerichtshofs geäußert (EuGH Urteil vom 03. Juli 2012 C‑128/11):

Der Weiterverkauf von Software ist auch dann zulässig, wenn das Programm auf nicht auf einem Datenträger befindet sondern im Downloadwege gekauft wurde. Das Gericht beschränkt das Recht des Nutzers zum Weiterverkauf jedoch dahingehend, dass auf den Computern des Nutzers keine Kopien der Software mehr verbleiben dürfen, sollte er sich entschließen diese weiterzuverkaufen. Ebenso sei es unzulässig nicht benötigte Lizenzen abzuspalten und diese einzeln weiterzuverkaufen.

Hintergrund war ein Streit zwischen dem Softwareanbieter Oracle und der Münchener Firma UsedSoft, welche mit gebrauchten Softwarelizenzen handelt.

Kern der Entscheidung war hier vor allem die Frage, ob der sog. Erschöpfungsgrundsatz auch für Software gilt, welche ausschließlich von den Servern des Lizenzgebers heruntergeladen werden und bei denen der Lizenznehmer keine physische Version der Software in Form einer CD/DVD oder eines USB-Sticks bekäme.

Nach dem EuGH kommt es aber zum einen nicht auf die Art und Weise an, in welcher dem Käufer die Software zur Verfügung gestellt wird, insofern bestehe kein Unterschied zwischen Download und Übergabe eine physischen Kopie, da beide nur der Übergabe an den Nutzer dienen würden. Zum Zweiten führt des Gericht aus, die in Form eines Wartungsvertrags erfolgenden Aktualisierungen und Fehlerbehebungen seien Teil des ursprünglichen Kaufvertrages über die Software und somit stehe es dem Nutzer zu die Software auch in der verbesserten Version zu verkaufen.

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