EUGH – Filesharing-Verteidigung: „Auch andere Familienmitglieder hatten Zugriff“ genügt nicht

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Erst kürzlich hat das LG Frankfurt a. M. ein Urteil gesprochen, nach dem es bei Filesharing-Abmahnungen zur Entlastung des Anschlussinhabers genügt, wenn dieser angibt „ob andere Personen gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ Insbesondere bei Familienangehörigen habe der Anschlussinhaber keine weitergehenden Nachforschungspflichten. Bei dieser Frage wollte es das Landgericht München I nun ein wenig genauer wissen und legte sie dem EUGH vor. Dieser hat nun ein Urteil gesprochen und sich dabei eng an den Schlussanträgen des Generalanwaltes orientiert, Az.: C-149/17. Aus dem Urteil geht hervor, dass der EUGH die Sache ein wenig anders sieht als so manches deutsches Gericht.

Recht auf wirksamen Rechtsbehelf überwiegt

Nach Auffassung des Gerichts müsse ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie dem Recht am geistigen Eigentum und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bestehen. Ein solches Gleichgewicht bestehe aber nicht, wenn Familienmitgliedern des Anschlussinhabers ein genereller Schutz vor Inanspruchnahme durch den Rechteinhaber gewährt würde und sich dadurch im Endeffekt auch der Anschlussinhaber selbst auf einfache Art und Weise aus der Verantwortung ziehen könnte. Da dem Rechteinhaber durch die einfache Behauptung der möglichen Täterschaft von Familienangehörigen jegliche Möglichkeit der Durchsetzung seiner Rechte abgeschnitten würde, sei dieser in den ihm zustehenden Grundrechten über Gebühr beeinträchtigt. Da der EUGH grundsätzlich eher dafür bekannt ist, Persönlichkeitsrechten einen überwiegenden Schutzstatus zuzugestehen, ist dieses Urteil umso überraschender.

Auswirkung auf deutsche Rechtsprechung bleibt abzuwarten

Da es sich hierbei lediglich um eine Entscheidung auf ein Vorabentscheidungsersuchen handelt, ist nun das LG München I gefragt, das Urteil in seiner konkreten Entscheidung umzusetzen. Es bleibt daher spannend, inwieweit dieses Urteil die deutsche Rechtsprechung beeinflussen wird. Ganz so einfach wie bisher wird es zukünftig aber vermutlich nicht mehr, seiner sekundären Darlegungslast als Anschlussinhaber nachzukommen und die Vermutung der eigenen Täterschaft zu erschüttern. Eine Einzelfallprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist daher in solchen Fällen immer ratsam. Gerne bin ich Ihnen in diesen Fällen behilflich. Nutzen Sie hierfür einfach mein Kontaktformular, schicken Sie mir eine Mail mit der entsprechenden Abmahnung oder rufen Sie mich an und profitieren Sie von meiner langjährigen Erfahrung im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht.


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