Entschädigung für Flugverspätungen nach der Fluggastrechteverordnung

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Nach der mittlerweile recht bekannten Fluggastrechteverordnung hat jeder Passagier bei Flügen, die in der EU starten, einen Entschädigungsanspruch ab einer Verspätung von 3 Stunden. Zudem greift die Verordnung bei allen in der EU landenden Flügen aus Drittstaaten, wenn die Airline ihren Sitz in der EU hat. Nebenbei hat die Türkei eine ähnliche Verordnung geschaffen, sodass auch Flugverkehre mit dem beliebten Urlaubsland in der Regel abgedeckt sind.

Auch wir spezialisierten Rechtsanwälte kämpfen für Ihr Recht.

Nicht nur sogenannte Legal-Tech-Plattformen helfen den Passagieren, eine Entschädigung zu bekommen.Anders als bei den Plattform-Anbietern erhalten Sie bei uns in der Regel die komplette Entschädigungsumme, da wir keine Provision verlangen. Und die Anwaltskosten werden bei der richtigen Vorgehensweise in fast allen Fällen von der Fluggesellschaft übernommen.

Der Entschädigungsanspruch besteht, wenn die Verantwortung für die Verspätung bei der Airline liegt. Dann gibt es für Flüge ab 3.500 km 600 Euro Entschädigung, bei Flügen innerhalb der EU oder einer Strecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern werden für die Fluggesellschaft 400 Euro fällig. Liegt die Flugentfernung darunter, müssen 250 Euro Entschädigungssumme an den Fluggast ausgezahlt werden.

2023 führen wir viele Verfahren insbesondere gegen Lufthansa, Eurowings, Air France und KLM.

Die Airlines sind bestimmt erfreut, wenn Passagiere Ersatzzahlungen in Millionenhöhe einfach verfallen lassen. Das bedeutet jedoch nicht, dass in den Fällen, die tatsächlich gemeldet werden, unbürokratisch reguliert wird. Vielmehr verweigern die Fluggesellschaften oftmals zu Unrecht die Entschädigung oder antworten dem Passagier erst gar nicht. Davon lassen sich dann häufig selbst die Passagiere abschrecken, die ihre Rechte zu kennen dachten.

So leicht sollte man es den Airlines nicht machen. Uns liegen mittlerweile etliche Fälle vor, in denen nach Einschaltung unserer Kanzlei sofort gezahlt wurde. In immer mehr Fällen ließ es die jeweilige Fluglinie zwar drauf ankommen. Bezeichnend ist, dass aber auch in diesen Fällen unmittelbar nach Klageerherbung beim zuständigen Amtsgericht die Fluggesellschaft (momentan insbesondere Lufthansa und Eurowings) regelmäßig eingeknickt ist und gezahlt hat. 

Denn die Fluggesellschaften haben wenig Spielraum, was die Entlastung von der Verantwortlichkeit angeht. Grundsätzlich gilt grob vereinfacht, dass nur bei außerordentlichen Sachverhalten diese Verantwortung entfällt. Lediglich in einem einzigen Fall erfolgte bisher eine Klageabweisung wegen außergewöhnlicher Umstände.

Ganz aktuell stärkt der BGH, Urteil vom 18.04.2023, X ZR 91/22, die Rechte der Passagiere bei (Teil-)Annulierungen:

Der danach bestehende Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten umfasse sowohl die Kosten des Hinflugs wie auch die des Rückflugs, wenn Hin- und Rückflug Gegenstand einer einheitlichen Buchung sind, über die ein einziger Flugschein ausgestellt worden ist. Dies gelte unabhängig davon, von welchem Ort aus der Rückflug vorgesehen war. Solange die genannten Voraussetzungen erfüllt sind vorliegt, ergibt sich also aus einer Teilstreckenannullierung ein Anspruch auf die Rückerstattung der gesamten Kosten für die Flüge, selbst wenn andere Airlines und Rückflugorte in der Buchung enthalten sind.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder unsere Hilfe bei der entsprechenden Durchsetzung Ihrer Rechte benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Denn auch wenn dieser Bereich mittlerweile sehr stark von sogenannten Legal-Tech-Portalen bearbeitet wird sollte man als betroffener Passagier eines nicht vergessen: wir Anwälte verlangen keine Provision, so dass Sie grundsätzlich die Entschädigung ohne Abzüge erstattet bekommen. Und auch die Anwaltskosten werden regelmäßig von der Fluggesellschaft reguliert. Wenn Sie also einen Anwalt mit einem solchen Fall beauftragen - auch wenn es evtl. etwas mehr Aufwand ist - bekommen Sie unter dem Strich mehr Geld heraus , als wenn Sie die Forderung an ein Legal-Tech-Unternehmen verkaufen.

Rechtsanwalt Christoph Birk

Häger & Birk Rechtsanwälte in Bremen (Bremen – Nord)



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