Europäischer Gerichtshof erleichtert Kündigung von Lebensversicherungen und Beitragsrückforderung

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Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 19.12.2013 entschieden hat, können Kunden, die zwischen 1994 und 2007 in Deutschland eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, diese unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich kündigen und alle geforderten Beiträge zurück fordern.  

Es wurden den Kunden damals bis zu 30 Tage Widerspruchsfrist eingeräumt, um vom Vertragsschluss zurück zu treten.

Wenn der Versicherer dies verschwiegen hat, war nach deutschem Recht das Rücktrittsrecht automatisch ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie erloschen.

Diese Befristung hat der EuGH nun für rechtswidrig erklärt.   

Der für eine korrekte Aufklärung/Belehrung beweispflichtige Versicherer kann diesen Nachweis in der Regel nicht führen.

Ob die Voraussetzungen vorliegen, und ob sich ein solches Vorgehen auf Grund der einzelnen Vertragsbedingungen bzw. früher geltenden, im Gegensatz zu heute teilweise viel höheren Garantiezinsen für den jeweiligen Kunden „rechnet", sollte aber in jedem Einzelfall sorgfältig durch einen Fachmann geprüft werden.


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