Fahrerlaubnisrecht: Kann der Führerschein bei vielen Parkverstößen weg sein ?

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Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen gemäß § 11 FeV die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Unerheblich ist nach Satz 3, wenn nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wird. Werden den Verkehrsbehörden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber angeordnet werden.

Können die Behörden auch bei Parkverstößen ein Gutachten fordern ?

Grundsätzlich können die Behörden auch bei Verstößen, die unterhalb der Punnktegrenze liegen, Maßnahmen ergreifen. Erforderlich ist aber eine sehr hohe Anzahl von Verkehrsverstößen.

Ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres 159 Parkverstöße begeht, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Oktober 2022 (VG 4 K 456/21) zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Die Kammer gab an, dass Bagatellverstöße grundsätzlich keine Maßnahmen rechtfertigen. Wenn ein Kraftfahrer jedoch offensichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten, könne dies jedoch zu einer entsprechende Anordnung führen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 21 Jahren im Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Interessant ist an der Entscheidung aus seiner Sicht, dass die Halterhaftung ausreicht. Nach dem Urteil komme es nicht darauf an, ob möglicherweise andere Familienangehörige für die Verstöße verantwortlich seien. Die Richter begründedeten dies damit, dass derjenige, der durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfahre, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstießen, und dagegen nichts unternehme, hierdurch charakterliche Mängel zeige, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer auswiesen.

Es handelt sich um keine Einzelfallenscheidung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Beschl. v. 18.01.2006 - 16 B 2137/05) hat beispielsweise die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund von 27 Parkverstößen und zwei Geschwindigkeitsverstößen abgelehnt.



Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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