Fahrpreiserhöhung der Deutschen Bahn – Tipps zum Bahnfahren
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Sturz an der Station - mehr Haftende als man denkt
Im Winter lauern mitunter auch vor Bahnhöfen, auf Bahnsteigen und Haltepunkten Gefahren durch Eis und Schnee. Selbstverständlich gilt aber auch hier eine Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, für Schäden nach einem Sturz wegen mangelhaft geräumter und gestreuter Flächen haftet der Eigentümer. Der ist im Falle der DB, die nur die Mutter ihrer mehr als 1000 Tochterunternehmen ist, die DB Station&Service AG. Als verantwortliches Unternehmen für die rund 5400 Bahnhöfe und Haltestationen kann diese selbst dann Schadensersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld schulden, wenn sie einen Winterdienst beauftragt hat. Denn solche Dienste sind zumindest ausreichend von ihr zu überwachen und zu kontrollieren. Daneben, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, sind auch die für die Beförderung zuständigen Töchter der DB verantwortlich. So verurteilte der BGH neben der DB Station&Service AG die für Fernreisen zuständige DB Fernverkehr AG nach dem Sturz einer Frau auf einem vereisten Bahnsteig. Begründung: Die Verantwortung der DB Fernverkehr AG umfasse auch den sicheren Weg an der Station zum Zug. Somit müsse sie auch für Fehler der ihr bei der Erfüllung des Personenbeförderungsvertrags behilflichen DB Station&Service AG einstehen. Reisende im Personennahverkehr hätten in solchen Fällen hingegen mögliche Ansprüche gegen die für dieses Segment zuständige DB Regio AG.
Entschädigungsansprüche bei Verspätungen
Sobald es kalt wird, drohen auch im Bahnverkehr Verspätungen. So bereits am zweiten Dezemberwochenende 2012 geschehen. ICEs durften wegen davon eventuell herabfallender Eisbrocken nur mit maximal 200 km/h fahren. Diese hätten Schotter aufwirbeln und so die Züge beschädigen können. Wegen des noch gewöhnlichen Winterwetters am Sonntag besteht ein Entschädigungsanspruch in folgenden Fällen. Beim ICE-Sprinter reichen bereits 30 Minuten Verspätung, um 25 Prozent vom Ticketpreis zu erhalten. Im Übrigen gibt es 25 Prozent für alle, die 60 Minuten zu spät am Ziel angekommen sind, ab 120 Minuten sind es 50 Prozent. Da bei Hin- und Rückfahrkarten meist nur eine Fahrt betroffen ist, ist der halbe Ticketpreis Maßstab. Für Zeitkarten, Rail&Fly, RIT-Fahrkarten und weitere Sondertickets gibt es Pauschalsummen. Ob durch Gutschein oder Geld entschädigt wird, bleibt dem Reisenden überlassen. Summen unter vier Euro werden jedoch nicht erstattet. Bei geplanter Ankunft zwischen Mitternacht und fünf Uhr morgens und drohender Verspätung von mehr als 60 Minuten können betroffene Personen zudem auf Kosten der Bahn mit Bus und Taxi weiterreisen. Für die Taxikosten besteht jedoch eine Obergrenze von 80 Euro. Sitzt man wegen fehlender Anschlusszüge am selben Tag fest, übernimmt die Bahn gegebenenfalls auch angemessene Hotelkosten. Nicht zuletzt ist bei einer vorab bekannten Verspätung von mehr als 60 Minuten ein Reiserücktritt gegen Erstattung des Ticketpreises möglich. Ist man bereits unterwegs, gilt dies in entsprechendem Verhältnis zur nicht angetretenen Reststrecke. Dabei erleichtert die Verwendung des Fahrgastrechte-Formulars - erhältlich auf der DB-Website, am Schalter und beim Schaffner - die Abwicklung bei all diesen Ansprüchen wesentlich.
Fernbuslinien ab 2013 auch neben bestehenden Bahnverbindungen
Ab Anfang 2013 bekommt die Bahn Konkurrenz durch Fernbusse. Für manche Reisende, die nicht selbst fahren wollen, kann das eine preiswerte Alternative zur Bahn darstellen. Denn durch eine vom Bundestag beschlossene Änderung des Personenbeförderungsgesetzes dürfen Fernbuslinien nun auch parallel zu bestehenden Schienenverbindungen verkehren. Neben mehr Auswahl dürfte das Ende des jahrzehntelang bestehenden Konkurrenzschutzes Reisenden vor allem auch Preisvorteile bringen.
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