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Streik bei der Deutschen Bahn: Ihre Rechte als Fahrgast

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Nachdem 91 Prozent ihrer Mitglieder in einer Urabstimmung Streiks zugestimmt haben, ruft nun die Gewerkschaft der Lokführer GDL zu einem flächendeckenden Streik auf. Dann sollen alle Fern-, Regional- und Güterzüge der Deutschen Bahn stillstehen. Aus diesem aktuellen Anlass informiert die Redaktion von anwalt.de, welche Rechte Ihnen als Fahrgast in diesem Fall zustehen.

Tarifstreik der Bahnbeschäftigten

Im aktuellen Tarifstreik fordert die GDL eine Lohnerhöhung von 5 Prozent sowie eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit um zwei Stunden. Diese Rechte will sie nicht nur für Lokführer durchsetzen, sondern auch für die anderen Beschäftigten der Bahn, wie etwa Zugbegleiter, Bordgastronomen und andere Disponenten. Die Deutsche Bahn lehnt dies ab.

Von Dienstagabend bis Mittwochmorgen

Der Streik soll zunächst nur von heute Abend 21.00 Uhr bis morgen früh 06.00 Uhr dauern. Betroffen sind also in erster Linie Fahrgäste, die eigentlich in diesem Zeitraum unterwegs sind. Allerdings sollten sich auch Fahrgäste, die später mit der Bahn unterwegs sind, auf teilweise erhebliche Verzögerungen einstellen.

Zu spät am Arbeitsplatz

Pendler sollten genug Zeit für den Weg zur Arbeit einplanen. Denn das sog. Wegerisiko tragen sie alleine. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst dafür die Verantwortung trägt, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Er muss also selbst eventuelle alternative Verkehrsmittel nutzen, um zur Arbeit zu gelangen (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 08.09.1982, Az.: 283/80). Bei einem unkulanten Chef muss man sonst sogar mit einer Abmahnung und einer Gehaltskürzung rechnen.

Andere Verkehrsmittel nutzen

Eventuell sollte man also besser auf andere Verkehrsmittel ausweichen. Wer selbst kein Auto hat, kann das Taxi, den Bus oder eine Mitfahrgelegenheit nutzen. Bei Letzterem werden die Spritkosten dann entsprechend der Anzahl an Mitfahrern geteilt. Die Kosten für Taxi oder gar eine Hotelunterbringung werden von der Bahn je nach Einzelfall übernommen. Rechtlich ist das Eisenbahnunternehmen allerdings nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Ausweichen auf anderen Zug

Fällt der ursprüngliche Zug aus, können Fahrgäste auf eine andere Zugverbindung ausweichen inklusive Fernzüge wie den ICE. Dies gilt auch für Fahrkarten, die eigentlich an eine bestimmte Verbindung gebunden sind. Fallen alle alternativen Züge aus, kann man sich das Spar- oder Spezialticket von der Deutschen Bahn erstatten lassen. Ausgenommen sind allerdings mancherorts regionale Spezialangebote, wie etwa Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Tickets oder Schönes-Wochenende-Tickets.

Ticket zurück vor Fahrtantritt

Bis zu einem Tag vor Fahrtantritt können Zugfahrkarten kostenlos umgetauscht werden. Ausgenommen sind Spartickets. Sie können teilweise nur gegen eine Umtauschgebühr zurückgegeben werden.

Reisepreiserstattung bei Verspätung

Bei erheblichen Verspätungen wegen des Streiks kann man sich die Fahrkartenkosten teilweise erstatten lassen. Ab einer Verspätung von 60 Minuten können sich Fahrgäste 25 Prozent des Ticketpreises, ab einer Verspätung von 120 sogar 50 Prozent erstatten lassen.

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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