FAQ zum Foto-/Bildrecht

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In Zeiten der stetig zunehmenden Nutzung von Social Media nehmen gleichzeitig die Fälle der unberechtigten Verwendung von urheberrechtlich geschützten Inhalten - insbesondere im Zusammenhang mit Fotos - zu. Um diesem unschönen Effekt vorzubeugen, sollte man sich bestmöglich informieren. Die Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Fotorecht haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Ist jedes Foto urheberrechtlich geschützt?

Ja! Jedes Foto, das - durch menschliche Einwirkung - aufgenommen wird, genießt urheberrechtlichen Schutz. Damit ist nicht nur das Landschaftsfoto mit Sonnenuntergang aus dem letzten Urlaub, sondern auch ein Satellitenfoto oder der Schnappschuss von der letzten Party ein nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Jedoch ist nur ein Foto, das einen künstlerischen Gehalt aufweist, ein Werk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, das auch den vollen Urheberrechtsschutz genießt. Liegt dieses Merkmal nicht vor, handelt es sich um ein Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG, das einem geringeren Schutzniveau unterliegt.

Inwiefern ist ein Lichtbild weniger geschützt als ein Lichtbildwerk?

Ein Lichtbild - also ein Bild, das nicht Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung ist - bedarf nicht eines erhöhten Schutzes, weil der Urheber kein vergleichbares Schutzinteresse mit demjenigen eines Werkurhebers haben wird. Dies äußert sich darin, dass Lichtbilder nur 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt sind, wohingegen der Schutz bei Lichtbildwerken 70 Jahre beträgt.

Aber was bedeutet denn eigentlich persönliche geistige Schöpfung?

Es gibt hierfür eine Definition, die im Einzelfall aber kaum weiterhelfen dürfte. Hiernach muss das Werk auf einer menschlich-gestalterischen Tätigkeit des Urhebers beruhen und sich als Ergebnis des individuellen geistigen Schaffens des Urhebers darstellen. Voraussetzung ist eine bestimmte Schöpfungshöhe, wobei aber auch geringere eigenpersönlich geprägte Hervorbringungen darunter fallen können (sog. kleine Münze). Wie Sie sehen, stellt sich eine Abgrenzung hier als schwer dar. Indizien für die Bejahung der Schöpfungshöhe sind die folgenden:

  • Wahl des Motivs
  • ungewöhnlicher Bildausschnitt
  • ungewöhnliche Perspektive
  • Kontraste
  • Bildschärfe
  • Einsatz von Scheinwerfern
  • Stimmung wird besonders gut eingefangen
  • eindringliche Aussagekraft, die zum Nachdenken bringt
  • Fotomontage
  • Collagen

Was ist mit digitalen Fotos?

Eine Unterscheidung zwischen analogen und digitalen Fotos wird nicht mehr vorgenommen. Bei digitalen Fotos wird genauso zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern unterschieden. Dies werden ja „ähnlich wie Lichtbilder/Lichtbildwerke geschaffen/hergestellt" (vgl. Gesetzestext in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 72 Abs. 1 UrhG).

Für wen gilt das Urheberrecht?

Für alle! Nicht nur Unternehmen müssen daher aufpassen, wenn sie in Ihrem gewerblichen Webauftritt Fotos verwenden, die sie nicht selbst hergestellt haben, sondern auch der Privatmann, wenn er auf Facebook Fotos hochlädt, die ihm sein Kumpel gemailt hat oder bei privaten eBay-Auktionen die verkaufte Ware bebildern möchte. Zudem können auch mehrere Personen an einem einzelnen Werk ein Urheberrecht besitzen, nämlich dann, wenn sie das Werk gemeinsam geschaffen haben. Sie sind dann sog. Miturheber, § 8 UrhG. Zum Beispiel liegt Miturheberschaft an einem Theaterstück vor, wenn die einzelnen Akte des Stückes unter verschiedenen Autoren aufgeteilt werden und somit jeder zu der geistigen Schöpfung des Gesamtwerkes beigetragen hat.

Was bedeutet ein Copyright-Vermerk? Muss ich diesen auch auf meinen Bildern anbringen?

Ein Copyright-Vermerk auf einem Foto stellt zwar eine Kennzeichnung des bestehenden Schutzes und des Urhebers dar, er ist jedoch in Deutschland nicht erforderlich. Denn anders als nach amerikanischem Recht oder etwa  nach deutschem Markenrecht bedarf es für die Entstehung des Urheberschutzes keiner gesonderten Eintragung oder Kennzeichnung. Vielmehr besteht der Schutz automatisch, wenn das Werk geschaffen wurde. Auf der anderen Seite kann es aber sinnvoll sein, ein Copyright auf seinen Bildern anzubringen. Denn angesichts der Fülle von im Internet auffindbaren Fotos ist eine Zuordnung zum Urheber einfacher. Weiterer Vorteil: Nach § 10 Abs. 1 UrhG wird bei Kennzeichnung die tatsächliche Urheberschaft des Benannten vermutet, bis das Gegenteil bewiesen wird.

Aber was ist dann, wenn ich es versäumt habe, das Foto zu kennzeichnen?

Es gibt noch andere Wege, wie man beweisen kann, dass man Urheber eines Fotos ist. Will man im Vorhinein sicher gehen, kann man beispielsweise seine Fotos vorsichtshalber beim Rechtsanwalt hinterlegen. Hat man dies auch nicht getan, ist man im Falle des Streits auch nicht schutzlos: Man kann zum Beispiel Negative bzw. digitale Wasserzeichen der betreffenden Fotos vorlegen, oder wenn es sich um eine Fotoserie handelt, die sonstigen Fotos einreichen oder aber Zeugen benennen, die bei der Anfertigung des Fotos dabei war. Letzteres ist dabei natürlich am unsichersten, weil Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen aufkommen können.

Wovor schützt mich denn das Urheberrecht eigentlich genau?

Das Urheberrecht hat zwei verschiedene Schutzrichtungen.

Zum einen erhält der Urheber die Verwertungs- und Nutzungsrechte. Das bedeutet z.B., dass der Urheber des Fotos entscheiden kann, ob, wie und wo das Foto ausgestellt (§ 18 UrhG), vervielfältigt (§ 16 UrhG) oder vorgeführt (§ 19 UrhG) wird. Zudem kann er anderen diese Rechte auch einräumen, und zwar durch die Übertragung von - einfachen oder exklusiven - Nutzungsrechten. Praktisch relevant ist dies im Fall von Bildagenturen: Der Urheber räumt den Bildagenturen Nutzungsrechte ein und diese wiederum verkaufen die Lizenzen an Dritte, welche das Foto dann wiederum in einem bestimmten Umfang - etwa für die eigene Internetseite - nutzen dürfen.

Zum anderen beinhaltet das Urheberrecht die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte. Hierzu gehört, dass der Urheber bestimmen kann, ob sein Foto überhaupt veröffentlicht wird (§ 12 UrhG), zudem hat er einen Anspruch darauf, dass sein Name um Zusammenhang mit dem Foto genannt wird (§ 13 UrhG) und er darf verhindern, dass andere sein Foto entstellen (§ 14 UrhG).

Darf jemand anders mein Bild verändern und es als sein eigenes verkaufen?

Nun ja, grundsätzlich ist der Gedanke - das Foto sei ja dann ein anderes Werk - nicht falsch! Jedoch muss hier im Einzelfall entschieden werden, ob denn tatsächlich ein „neues" Werk vorliegt oder ob es nicht doch noch das alte Werk ist, das nur geringfügig verändert wird. Im letzteren Fall handelt es sich nämlich nur um eine unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG), weil die wesentlichen Züge des Originals übernommen wurden. Wenn jedoch ein eigenständiges Werk entsteht, wobei das ursprüngliche Foto nur als „Entwurf" oder Inspiration gedient hat, liegt eine freie Benutzung nach § 24 UrhG vor, und das Urheberrecht wird nicht verletzt. Die Einordnung sollte so erfolgen, dass das Original und die Bearbeitung gegenübergestellt und die Gemeinsamkeiten und Unterschiede in Bezug auf die prägenden Merkmale festgestellt werden.

Heißt das, dann darf jemand mein Bild nehmen und es für eine eigene Collage aus 1000 Einzelfotos verwenden?

Nein! Denn schließlich wird das Bild ja nicht verändert, sondern so wie es ist in ein großes, neues Bild eingefügt. Es handelt sich um eine unfreie Bearbeitung, und der Nutzer muss den Urheber um Erlaubnis fragen!

Ich habe mir neue Turnschuhe gekauft, die mir nicht passen. Darf ich für den Weiterverkauf bei eBay ein offizielles Foto des Herstellers der Turnschuhe verwenden?

Definitiv nein! Sie müssen den Hersteller der Schuhe um Erlaubnis fragen. Auch bringt es Ihnen nichts, wenn Sie den Inhaber des Ladens fragen, bei dem Sie die Schuhe gekauft haben. Dieser hat schließlich selbst den Hersteller um Erlaubnis gefragt, seine Fotos zu Vermarktungszwecken zu nutzen. Urheber und damit der einzige, der hierüber entscheiden kann, ist und bleibt aber der Hersteller!

Ich wurde wegen unberechtigter Fotonutzung abgemahnt? Was muss ich jetzt tun?

Zunächst einmal sollte geprüft werden, was genau der Abmahnende von Ihnen fordert. Sollten Sie eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen?

Grundsätzlich wird hierdurch die Wiederholungsgefahr ausgeräumt - das heißt in einem gerichtlichen Verfahren würde nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Sie dies in Zukunft wieder tun werden. Hingegen wird die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, wenn Sie das Foto einfach löschen. Die Unterzeichnung ist demnach grundsätzlich sinnvoll. Aber Vorsicht! Diese Arten von Erklärungen werden oft so weit formuliert, dass sie eine Haftung umfassen, zu der der Nutzer nach der Gesetzeslage gar nicht verpflichtet ist. Auch wird oftmals die Verpflichtung zur Zahlung von übertriebenen Schadensersatzforderungen verlangt, deren Höhe völlig außer Verhältnis zur Verletzung steht.

Es ist deshalb unbedingt erforderlich, dass Sie sorgfältig prüfen oder am besten von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, inwieweit tatsächlich Ansprüche und Verpflichtungen bestehen, bevor Sie die Erklärung unterzeichnet zurücksenden!

Bei dieser Prüfung stehen wir als Experten auf dem Gebiet des Fotorechts Ihnen sehr gern zur Verfügung!

Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gern!

Ihre Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg


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