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Fehlende Angaben über erhaltene Rentenbezüge kann als Steuerhinterziehung gewertet werden

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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.03.2011, Aktenzeichen: 2 K 1592/10, entschieden, dass bei fehlende Angaben über erhaltene Rentenbezüge von einer Steuerhinterziehung ausgegangen werden kann.

Im vorliegenden Fall wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist pensionierter Beamter, während die Klägerin seit dem 1. Juli 1993 als Rentnerin eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung mit Beträgen jährlich in Höhe von rund 2.860 (1993) bis rund 4.060 Euro (2007) bezog. In den abgegebenen Einkommensteuererklärungen 1993 bis 2006 hatten die Kläger jeweils keine Angaben zur Rente der Klägerin gemacht. Sie gaben deren Beruf stets mit „Hausfrau“ an. Lediglich in der Einkommensteuererklärung 2007 hatten sie im Erklärungsvordruck bei „Renten lt. Anlage R für Ehefrau“ ein Kreuz gesetzt, diese Anlage aber zunächst nicht eingereicht.

Das zuständige Finanzamt führte die Veranlagungen insoweit erklärungsgemäß durch und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide 1993 bis 2007, die bestandskräftig wurden.

Im Vorfeld der Einkommensteuererklärung 2008 erlangte das Finanzamt von der Altersrente Kenntnis und änderte im Jahre 2009  wegen Vorliegens neuer Tatsachen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2007 ab.

Dagegen wehrten sich die Kläger und erhoben nach einem erfolglosen Einspruch Klage.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz teilte jedoch die Ansicht des Finanzamtes und wies die gegen die Änderungsbescheide gerichtete Klage insoweit ab. Insbesondere sei nach Ansicht der Richter auch kein Teilverjährung eingetreten, denn im Streitfall sei vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung auszugehen. Für diese sei es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige, wie in diesem Fall die Kläger, anhand einer unter Umständen laienhaften Bewertung der Tatsachen erkenne, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirken könne, denn sonst käme nur die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht.


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