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Fernabsatzverträge widerrufen – Postfach genügte

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Ein großer Vorteil bei Fernabsatzgeschäften ist für den Verbraucher das Widerrufsrecht. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse genügte. Verträge kommen heutzutage ganz selbstverständlich unter Einsatz von Telefon, Fax und Internet zustande. Bei Einsatz dieser und anderer Mittel, die die gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragspartner entbehrlich machen, räumt das Gesetz Verbrauchern ein Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberecht ein. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen. Der Anbieter muss den Kunden dazu unter anderem über das Vorgehen beim Widerruf aufklären und mitteilen, an wen dieser zu richten ist. Erfolgt das erst nach Vertragsschluss, beträgt die Frist einen Monat. Beim Kauf von Waren richtet sich der Fristbeginn nach ihrem Erhalt, bei Verträgen über Dienstleistungen nach dem Vertragsschluss. Fehlt die Belehrung oder ist sie unvollständig, beginnt sie jedoch gar nicht zu laufen.

Verbraucherrechte nicht beeinträchtigt

Auf den fehlenden Lauf der Frist wollte sich ein Verbraucher berufen. Er hatte sich mittels Vertrag 2008 an einen Erdgaslieferanten per Fernabsatzgeschäft gebunden. Die Belehrung enthielt als Widerrufsadresse nur ein Postfach. Damit, meinte er, sei diese fehlerhaft gewesen, weshalb er auch noch im Oktober 2009 den Widerruf habe erklären können. Das Energieversorgungsunternehmen sah den Widerruf dagegen als verfristet an. Der Mann reichte Klage ein. Weder vor dem Amtsgericht, noch dem darauffolgenden Landgericht wie auch letztendlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte er Erfolg. Die Richter des BGH sahen den Verbraucher durch die Postfachangabe in gleicher Weise geschützt wie bei einer normalen Anschrift auch. Es gebe keine Gründe, warum er seinen Widerruf nicht ebenso an ein Postfach habe senden können. Der Widerruf sei daher zu spät erfolgt.

Ladungsfähige Anschrift aufgrund neuer Gesetzeslage zu nennen

Die alleinige Angabe eines Postfachs reicht jedoch mittlerweile nicht mehr. Der Fall betraf noch die alte Rechtslage. Seit 29.07.2009 ist der Name und die ladungsfähige Anschrift desjenigen zu nennen, demgegenüber der Widerruf zu erklären ist. Ein Postfach stellt keine ladungsfähige Anschrift dar. Allerdings hatte die Beklagte schon damals - allerdings in anderem Zusammenhang - eine ladungsfähige Adresse genannt. Auch bei Anwendung des neuen Rechts wäre der Kläger vermutlich nicht erfolgreich gewesen.

(BGH, Urteil v. 25.01.2012, Az.: VIII ZR 95/11)

(GUE)
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