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Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil zum Nachweis einer Rechtsbehelfsbelehrung

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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit einem Urteil vom 30.10.2013, Aktenzeichen: 4 K 2591/12, entschieden, dass es für den Nachweis, dass einem Bescheid die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, nicht ausreichend ist, dass die Behörde mit DIN-Normen arbeite oder eine Qualitätssicherung habe.

Im streitgegenständlichen Fall lehnte es die beklagte Familienkasse einer öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerin mit Bescheid vom 11. Mai 2011 ab, der Klägerin ab März 2011 weiterhin Kindergeld zu gewähren.

Daraufhin stellte die Klägerin im Dezember 2011 erneut einen Kindergeldantrag und legte die entsprechenden Unterlagen und Nachweise vor. Daraufhin bewilligte die Beklagte für die Zeit ab 1. Juni 2011 Kindergeld. Für die Zeit davor lehnte sie den Kindergeldantrag ab, da die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. Mai 2011 keinen Einspruch eingelegt hat. Dieser sei daher bestandskräftig geworden. Dagegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein.

Schließlich erhob die Klägerin Klage und machte geltend, dass der Ablehnungsbescheid vom 11. Mai 2011  keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Aus diesem Grund betrage die Einspruchsfrist ein Jahr, so dass sie rechtzeitig Einspruch eingelegt habe.

Die Beklagte entgegnete, dass dies nicht möglich sei. Sie berief sich dabei auf die Regelungen über die „Prozessabläufe für AMS Sammelbriefe“. Für den Fall, dass eine Seite, wie von der Klägerin behauptet, nicht ausgedruckt worden wäre, wäre ein Fehlerreport erfolgt. Ein solcher Fehlerreport liege nicht vor. Das Druckzentrum arbeite nach DIN-Normen und der Verlust eines einzelnen Blattes könne praktisch ausgeschlossen werden. Bei Stichprobenentnahmen zur Qualitätssicherung erfolge automatisch der vollständige Nachdruck des gesamten Dokuments.

Daher sei auch der Verlust eines einzelnen Blattes ausgeschlossen. Ein im Druckzentrum produziertes Dokument könne damit, wenn es den Empfänger auf dem Postweg erreicht habe, nach menschlichem Ermessen nur vollständig zugegangen sein.

Dies sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz anders und gab der Klage statt. Nach Ansicht der Richter habe die Beklagte nicht nachweisen können, dass der streitgegenständliche Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei. Auch mit Rücksicht auf die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen des Druckzentrums über die Programmabläufe, Einrichtungen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung usw. sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Versendung eines unvollständigen Schriftstücks mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Technische also auch menschliche Fehler seien hier denkbar. 


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