Firmenwagen: Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt, mindert dies die Besteuerung

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 19.04.2013 ein Rundschreiben (Aktenzeichen: IV C 5 - S 2334/11/10004) an die Finanzbehörden herausgegeben. Die Finanzämter haben diese Vorgaben zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich:

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf, so muss diese Privatnutzung (als Bestandteil es Gehaltes) versteuert werden; auch Sozialabgaben fallen hierauf an.

Meist wird der steuerliche Nutzungswert (als der Wert, der als Gehalt angesehen und dann besteuert wird) mit der so genannten 1 %-Methode ermittelt. Angesetzt wird also monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs. Alternativ ist es möglich, den privaten Nutzungsanteil aufgrund eines Fahrtenbuches (das allerdings sehr hohe Anforderungen erfüllen muss) zu ermitteln.

In beiden Fällen gilt:

Wenn der Arbeitnehmer für die Privatnutzung ein Nutzungsentgelt („Miete") zahlt, wird diese „Miete" von dem steuerlichen Nutzungswert abgezogen und reduziert damit die Steuerlast. Dies gilt aber nur, wenn es sich um ein arbeitsvertraglich geregeltes Nutzungsentgelt („Miete") handelt, egal ob mit einem monatlichen Pauschalbetrag oder nutzungsanhängig (also z. B. 0,20 EUR je privat gefahrenem km). 

Kein Nutzungsentgelt („Miete") liegt aber vor, wenn der Arbeitnehmer einzelne Kosten selbst trägt (also z.B. auf eigene Kosten tankt). In diesen Fällen wird also der volle Nutzungswert (z. B. 1% des Bruttolistenpreises) besteuert obwohl der Arbeitnehmer selbst Kosten getragen hat.

Wenn eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten des Dienstwagens beabsichtigt ist, sollte dies immer über ein Nutzungsentgelt geregelt werden.


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