Fitnessstudiovertrag ohne Brille unterschrieben

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Vertrag im Fitnessstudio hat anderen Inhalt als besprochen

Grundsätzlich gilt, dass die irrtümlich unterschriebene Erklärung, die einen anderen Inhalt hat als besprochen und gedacht, angefochten werden kann. Dieser Grundsatz war auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, den das Amtsgericht München (AZ: 271 C 30721/13) zur Entscheidung vorliegen hatte.

Eine knapp 70-Jährige Frau erhielt einen Werbeflyer für ein Fitnessstudio. Darauf stand, dass eine Testphase „2 Wochen für 19,90 Euro – letzter Starttermin 28.2.13“ angeboten wird. Der betroffenen Dame wurden nach einer Rückenoperation sanfte Übungen zur Wiederherstellung der Rückenmuskulatur von den Ärzten empfohlen. Das Angebot war in dieser Form für die Frau interessant, da sie von Sozialhilfe lebt. Einen normalen Vertrag hätte sie sich nicht leisten können und beschloss daher, dieses Testangebot zu nutzen.

In dem Fitnessstudio legte sie den Flyer vor und gab an, dieses Angebot nutzen zu wollen. Daraufhin unterschrieb sie eine von dort vorgelegte Vereinbarung mit dem Fitnessstudio. Da sie ihre Brille vergessen hatte, konnte sie den Wortlaut der Vereinbarung nicht lesen. Hierauf hatte sie den zuständigen Mitarbeiter des Fitnessstudios auch hingewiesen.

Täuschung durch Testangebot

Dieser hat der Frau mehrfach versichert, dass es sich um einen Vertrag entsprechend des Testangebots handelt. Tatsächlich hatte die Frau aber einen Vertrag für ein 64-Wochen-Basispaket unterschrieben. Als sie wieder zu Hause ankam, bemerkte die Frau den Irrtum und forderte das Fitnessstudio auf, den Vertrag rückgängig zu machen. Dies begründete sie damit, dass sie von dem Mitarbeiter getäuscht wurde und sie sich die Gebühren nicht leisten kann.

Das Fitnessstudio weigerte sich jedoch und verlangte sämtliche Beiträge für die Restlaufzeit und das Startpaket, insgesamt 1.130 Euro. Da die Frau das nicht zahlte, erhob das Studio Klage. Die Klage ging für das Fitnessstudio verloren.

Die Urteilsbegründung stützt sich im Wesentlichen auf den Grundsatz, dass derjenige, der ein Schriftstück ungelesen unterschreibt, den Vertrag anfechten kann. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass er sich vom Inhalt des Schreibens eine falsche Vorstellung gemacht hat.

Ein solcher Fall war hier gegeben, da die Frau wegen ihrer fehlenden Brille den Vertrag nicht lesen konnte. Über den Inhalt des Schreibens wurde sie durch die Aussagen des Mitarbeiters insofern getäuscht.

Anfechtung des Fitnessstudiovertrags wegen falscher Vorstellung des Inhalts

Das Amtsgericht München hat durch Urteil (271 C 30721/13) entscheiden, dass die Frau nichts bezahlen muss. Der Vertrag konnte wirksam angefochten werden, da sie sich über dessen Inhalt geirrt hat. Sie sei davon ausgegangen, nur eine zweiwöchige Nutzungsvereinbarung abgeschlossen zu haben gemäß dem Flyer, den sie bei den Vertragsverhandlungen vorgelegt hat.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1994 entschieden, dass derjenige, der ein Schriftstück ungelesen unterschrieben hat, den Vertrag anfechten kann, wenn er sich von dessen Inhalt eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat. Da die Münchnerin den Vertrag mangels Brille nicht lesen konnte und auch nicht durchgelesen hat, hat sie, ohne dies zu merken, etwas anderes zum Ausdruck gebracht, als das, was sie in Wirklichkeit hatte erklären wollen. Sie hat sich darüber geirrt, welche Bedeutung ihrer Erklärung bei dem Geschäft zugekommen ist.

Das Gericht ist aufgrund der Angaben der Beteiligten wie auch der Gesamtumstände davon überzeugt, dass sie den Vertrag, wenn sie den tatsächlichen Inhalt gekannt hätte, so nicht unterschrieben hätte. Warum sollte sie – ohne das Fitnessstudio zu kennen und mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen – gleich einen Langzeitvertrag abschließen wollen, zumal teurer als das Testangebot? Ohnehin kam eine Mitgliedschaft aus finanziellen Gründen nicht in Frage.

Bei aller Geschäftstüchtigkeit von Fitnessstudios konnte das Gericht aber nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Kundin vorsätzlich getäuscht, ja angelogen worden ist. Vielmehr dürfte – wie so oft – der Fehler auf beiden Seiten gelegen haben: Wird schlecht zugehört, redet man ganz schnell aneinander vorbei.

Gericht: Amtsgericht München, Urteil vom 18.06.2014 – 271 C 30721/13

Fazit

Wer einen Vertrag im Fitnessstudio ohne Lesebrille unterschreibt und später einen Fehler darin entdeckt, kann den Vertrag anfechten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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