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Frühling, Sonne, Grillsaison – aber nicht jedem schmeckt‘s

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Frühlingshafte Temperaturen und Sonnenschein wecken bei vielen die Lust, im Freien ein heiß geliebtes Feuer zu entzünden. Darauf kommen dann allerlei leckere Dinge wie Bratwürste, Steaks, Spareribs, Fisch und Gemüse. Gemeint ist natürlich das Grillfeuer. Des Grillfreunds Freude ist jedoch nicht selten des Nachbarn Leid. Das gilt umso mehr, je enger Menschen zusammenleben. Gegenseitige Rücksicht hilft beiden Seiten nicht nur in der Grillsaison. Was sagen aber die Gerichte dazu?

Balkongrillen grundsätzlich erlaubt

Ob man im Gemeinschaftsgarten oder auf dem Balkon feiern oder grillen darf, beschäftigt die Rechtsprechung seit langer Zeit. Zunächst entscheidet der Mietvertrag, ob Mieter den Garten des Mietshauses oder einen Hinterhof oder sonstige Gemeinschaftsflächen überhaupt nutzen dürfen. Beim Balkon oder bei der eigenen Terrasse ist das anders. Sie sind sogenannte „Bestandteile der Mietsache", weshalb das Empfangen von Gästen und die Zubereitung von Speisen hier nicht generell verboten werden kann. Auf den Nachbarn ist dabei aber Rücksicht zu nehmen. Bei dicken Rauchschwaden oder nächtlichem Lärm ist Schluss. Was im Einzelfall noch geht und wo die Grenze erreicht ist, ist nicht nur unter Nachbarn heftig umstritten. Auch die Gerichte urteilen hier uneinheitlich. So durfte eine Mieterin nach einer Klage ihres Nachbarn nicht über zweimal im Monat hinaus auf ihrem Balkon grillen. Das Landgericht Stuttgart sieht hingegen die Grenze schon bei dreimal Grillen innerhalb eines Jahres.

Ruhezeiten und Nebenwirkungen beachten

Neben dem „Ob" ist natürlich auch das „Wie gegrillt wird" entscheidend. Die Geruchsbelästigung muss im engen Rahmen bleiben. Ab 22 Uhr ist mit der Grillveranstaltung wegen der geltenden Ruhezeiten außerdem in der Regel Schluss. Nur bei besonderen Anlässen, z. B. einer Geburtstagsfeier, darf einer Entscheidung des OLG Oldenburg zufolge das Grillen auch bis Mitternacht noch als sozialadäquat hinzunehmen sein (OLG Oldenburg, AZ: 13 U 53/02).

Grillfreunde, die ihre Mitmieter und Nachbarn rücksichtslos einräuchern oder belästigen, droht aber ein Bußgeld. Beispielsweise wenn Qualm ins Wohn- und Schlafzimmer von Nachbarn dringt. Dem OLG Düsseldorf zufolge stellt das als erhebliche Belästigung nämlich einen Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz dar (OLG Düsseldorf, AZ: 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I).

(GUE)


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