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Gefälligkeit: Haftung für Missgeschicke?

  • 7 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Seinen Verwandten, Freunden und Nachbarn geht man gerne einmal hilfreich zur Hand - ob man nun beim Umzug hilft, einen Fahrdienst übernimmt oder mit einem Überbrückungskabel Starthilfe leistet. Wenn allerdings die Hilfe schief läuft und durch ein Missgeschick Schaden entsteht, müssen die Helfer mit einer Haftung rechnen. Damit gut gemeinte, uneigennützige Hilfsbereitschaft nicht zu einer unberechenbaren Haftungsfalle für den Helfer wird, haben die Gerichte den sog. stillschweigenden Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit anerkannt. Die anwalt.de-Redaktion zeigt anhand alltäglicher Gefälligkeiten, was es mit dem juristischen Helfer-Bonus auf sich hat.

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Stillschweigender Haftungsausschluss

Der sog. stillschweigende Haftungsausschluss greift nur, wenn der Helfer in Zusammenhang mit einer Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden verursacht hat. Dabei wenden die Gerichte ihn nur in extremen Ausnahmefällen an. Denn grundsätzlich soll der Geschädigte den Schaden ersetzt bekommen, der ihm zugefügt worden ist. Andererseits soll derjenige, der einem anderen etwas Gutes tun wollte, nicht übermäßig finanziell belastet werden, wenn ihm versehentlich ein Missgeschick unterläuft. In den meisten Fällen ist der Helfer über eine Privathaftpflichtversicherung geschützt, die dem Geschädigten Schadensersatz leistet. Doch wenn kein Versicherungsschutz besteht, kommt ausnahmsweise ein stillschweigender Haftungsausschluss in Betracht, der von der Rechtsprechung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses entweder durch konkludentes Verhalten der Vertragsparteien oder über die ergänzende Vertragsauslegung hergeleitet wird.

Ein stillschweigender Haftungsausschluss scheidet folglich regelmäßig aus, wenn der entstandene Schaden durch eine Haftpflichtversicherung ersetzt wird (BGH, Az.: VI ZR 49/91). Die versicherungsrechtliche Situation ist also von entscheidender Bedeutung. Ist der Helfer durch eine Versicherung abgesichert, kommt kein Haftungsausschluss in Betracht. Umgekehrt kann zugunsten des Helfers ein Haftungsausschluss bestehen, wenn der Geschädigte seine Schäden von seiner Versicherung erstattet bekommen kann. Darüber hinaus beurteilen die Gerichte den Einzelfall immer nach der Maßgabe, ob die Beteiligten redlicherweise einen Haftungsausschluss vereinbart hätten, wenn sie sich der Haftung vorher bewusst gewesen wären.

Anhand konkreter Beispiele lässt sich leichter nachvollziehen, wann ein stillschweigender Haftungsausschluss in Frage kommt. Im Folgenden verdeutlichen typische Gefälligkeiten aus dem alltäglichen Leben, welche Voraussetzungen vorliegen müssen und wie die Grenze zwischen Haftung und Haftungsausschluss verläuft.

Umbau und Umzug

Eine beliebte Gefälligkeit ist die private Umzugshilfe, bei der allerdings leicht Schäden an Umzugsgegenständen entstehen können. Dabei ist der Umzugshelfer meist unentgeltlich und uneigennützig im Einsatz. So auch ein Helfer, dem bei einem Umzug ein dummes Missgeschick passierte. Er selbst trug zwar nur eine Diskettenbox, stolperte aber so unglücklich über eine Türleiste, dass er den vor ihm laufenden Bekannten schubste und dieser einen Computer mitsamt Drucker im Wert von insgesamt 13.000 DM fallen ließ. Das Landgericht Aachen hat in diesem Fall einen Ersatz für die Geräte abgelehnt und klargestellt, dass der Schaden typischerweise in Zusammenhang mit dem Umzug eingetreten war, so dass ein stillschweigender Haftungsausschluss gerechtfertigt erschien (Az: 4 O 536/86).

Anders fiel die Entscheidung beim Landgericht Dortmund aus, weil ein Helfer es mit seiner Einsatzbereitschaft übertrieben hatte und ein 52 kg schweres TV-Gerät mehrere Treppen alleine hinauftragen wollte. Doch es kam, wie es kommen musste: Der Mann stolperte und der Fernseher ging zu Bruch. Wer ein solch schweres Fernsehgerät über mehrere Etagen alleine tragen will, handelt grob fahrlässig, urteilten die Richter und verneinten einen Haftungsausschluss (Az.: 1 S 164/03).

Nur helfen wollte auch ein Mann, der für den Sohn seiner Lebensgefährtin den Abbau eines Stockbetts übernahm. Dabei kam es zu einem tragischen Unglück. Ihm rutschte das schwere Bett so unglücklich aus den Händen, dass es dem siebenjährigen Sohn, der daneben stand, auf den Fuß fiel und er schwer verletzt wurde. Das Amtsgericht Nürnberg gestand dem nicht versicherten Mann einen stillschweigenden Haftungsausschluss zu, weil er ohne jegliches Eigeninteresse und ohne Gegenleistung das Stockbett abbauen wollte (Az.: 21 C 2563/05).

Gefallen auf Rädern

Klassisches Beispiel für uneigennützige Hilfeleistung ist die Überbrückungshilfe, wenn die Batterie des Autos streikt. So bot ein Mann einer jungen Frau seine Hilfe an, weil ihr Wagen nicht ansprang. Nachdem er erfolglos 20 Minuten versucht hatte, mit dem Überbrückungskabel das Fahrzeug in Gang zu setzen, landete es schließlich am nächsten Tag in der Reparaturwerkstatt. Dort stellte man Schäden fest, die auf einer falschen Polung bei der Überbrückung beruhten. Das Amtsgericht Kaufbeuren beurteilte die fehlerhafte Starthilfe als leicht fahrlässiges Handeln und bestätigte zugunsten des uneigennützigen Helfers einen stillschweigenden Haftungsausschluss (Az.: 3 C 1194/00).

Vor dem Verkauf wollte der Eigentümer seinen Pkw durch eine Werkstatt prüfen lassen. Weil er selbst keine Zeit hatte, bat er einen Freund darum, den Wagen in die Reparaturwerkstatt und wieder zurück zu bringen. Auf dem Rückweg kam es bei regennasser Fahrbahn zu einem Unfall mit Totalschaden. Wegen der komplett abgefahrenen Reifen, weigerte sich die Kfz-Haftpflicht, den Schaden zu erstatten. Deshalb verklagte der Pkw-Eigentümer seinen Freund auf Schadensersatz. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied zugunsten des Helfers und ging von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus. Schließlich habe der Eigentümer seinen Freund selbst mit dem Wagen losgeschickt, obwohl er wusste, dass das Fahrzeug wegen der Bereifung nicht verkehrstauglich war. Er hatte das Auto mit diesen Reifen ja sogar verkaufen wollen (Az.: 17 U 103/96).

Weil er generell keinen Alkohol trinkt, kutschierte ein Mann aus Gefälligkeit und unentgeltlich sechsundzwanzig Burschenschaftler mit einem Traktor zu einer Maifeier. Dabei saßen die Mitfahrer auf der Ladefläche des Anhängers auf Bänken, die nicht befestigt waren. Auf der Rückfahrt kippte der Anhänger in einer Kurve um und die Mitfahrer wurden verletzt. Über die Schadensersatzklage der Krankenkasse eines Verletzten musste letztlich das Oberlandesgericht Frankfurt entscheiden. Es wies die Klage ab und bezog sich darauf, dass es nach der Straßenverkehrsordnung zwar verboten ist, Personen auf einem Anhänger mitzunehmen. Weil zudem die Bänke auf der Ladefläche nicht gesichert waren, schlossen sie jedoch wegen einer bewussten Eigengefährdung der Burschenschaftler eine Haftung des Fahrers aus (Az.: 14 U 120/04).

Hilfe von Verwandten

Wenn Helfer und Geschädigter miteinander verwandt sind, gelten in Hinblick auf einen Haftungsausschluss besondere Regeln. Entsteht innerhalb der Familie wegen eines Missgeschicks Schaden, belastet dies häufig den Familienfrieden. Um den familiären Zusammenhalt nicht zu gefährden, nehmen die Gerichte hier ebenfalls einen Haftungsausschluss an, damit die Beteiligten nicht zusätzlich in einen inneren Konflikt geraten und um die Belastungen bei tragischen Fällen möglichst gering zu halten. Darum gelten bei Verwandten neben dem vertraglichen Gefälligkeitsverhältnis zusätzlich über den Vertrag hinausgehende Treue- und Rücksichtnahmegebote.

Über ein solches Unglück musste das Oberlandesgericht Koblenz entscheiden. Die Schwiegertochter in spe wollte ihrem zukünftigen Schwiegervater bei Holzsägearbeiten helfen. Doch der Schwiegervater stolperte und schubste die Frau, sie griff in die Kreissäge und verlor drei Finger der linken Hand. Im Prozess wollte sich der Schwiegervater in spe seinerseits auf einen Haftungsausschluss berufen, obwohl die Geschädigte ja ihm geholfen hatte. Dass sie ihm einen Gefallen erweisen wollte, könnte allenfalls ihre Eigenhaftung ausschließen - darf aber umgekehrt nicht zu einer Freistellung des Schwiegervaters führen, erklärten die Koblenzer Richter (Az.: 5 W 137/95).

Treue und Rücksichtnahme ist unter Verwandten umso mehr Pflicht, wenn sie dazu noch zusammen in einer Hausgemeinschaft leben. Das Amtsgericht Prüm musste einen Rechtsstreit zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn entscheiden. Der Schwiegervater wohnte zur Miete im Haus seines Schwiegersohns. Weil die Außentreppe nicht geräumt war, stürzte der Schwiegervater, zog sich schwere Verletzungen zu und verklagte schließlich seinen Schwiegersohn, weil dieser die Treppe nicht geräumt und gestreut hatte. Weil keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden war, war nach Ansicht der Amtsrichter nicht nur der Schwiegersohn, sondern auch der Schwiegervater zum Räum- und Streudienst verpflichtet. Das Amtsgericht wies die Klage ab und begründete sein Urteil unter anderem damit, dass bei Verwandten, die gemeinsam in einem Haus zusammen leben, von einem stillschweigenden Haftungsausschluss auszugehen sei, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde (Az.: 6 C 432/95).

Vor Gericht endete auch ein Vorfall, der sich anlässlich einer Familienfeier im heimischen Wohnzimmer ereignet hatte. Die Familie war zum Fondueessen geladen. Feierlich trug der erwachsene Sohn das aufgetürmte und volle Fondueset im Ganzen ins Wohnzimmer. Doch er kam nicht weit - mit seinen Socken rutschte er auf den Fliesen aus, stürzte und das Fondue landete samt Käsesoße direkt auf dem teuren Orientteppich. Die erzürnten Eltern zogen bis vor das Oberlandesgericht Celle, das den Sohn zum Schadensersatz verurteilte. Weil er nach Meinung der Richter grob fahrlässig gehandelt hatte, kam ein Haftungsausschluss - trotz der familiären Bindung - nicht in Frage. Bei einer Familienfeier müssen die Eltern nicht damit rechnen, dass ihr Eigentum von ihrem Sohn zerstört wird und sie dafür keinen Schadenersatz bekommen (Az.: 20 U 16/01).

Für viele ist es eine Frage der Ehre, anderen Menschen behilflich zu sein. Inzwischen haben sich in vielen Städten bereits Nachbarschaftsvereine organisiert. Welchen Ärger ein Nachbarhilfeverein mit dem Finanzamt bekommen hat, lesen Sie im anwalt.de-Rechtstipp "Nachbarschaftshilfeverein - Ärger mit dem Finanzamt".

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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