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Gemieteten Wohnraum fristlos kündigen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Die Kündigungsmöglichkeiten für Wohnraum sind grundsätzlich in den §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dabei lässt das Gesetz auch einige Möglichkeiten der fristlosen Kündigung sowohl für den Vermieter als auch den Mieter zu. Auf Seiten des Vermieter entsteht dieses Recht insbesondere dann, wenn der Mieter mit den Zahlungen der Miete im Rückstand ist. Der Mieter dagegen kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Vermieter die Wohnung bei später auftretenden Mängeln nicht in einen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand versetzen lässt. In diesem Zusammenhang ist der Mieter auf der Basis des § 545 BGB zur Anzeige des Schadens verpflichtet und muss dem Vermieter eine angemessene Frist zur Behebung setzen. Diese sollte möglichst mit einem konkreten Datum versehen sein, weil der Vermieter so automatisch in Verzug gesetzt werden kann.

Ein sehr häufig zwischen Vermieter und Mieter auftretender Streitpunkt bei einer fristlosen Kündigung ist die die Gesundheit gefährdende Schimmelbildung in Wohnungen. Hier verstecken sich Vermieter gern hinter der Behauptung, der Mieter hätte den Wohnraum nicht richtig beheizt und belüftet und weisen die Verantwortung weit von sich.

Dass man als Mieter in einem solchen Fall trotzdem mit einer fristlosen Kündigung durchkommt, beweist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az.: VIII ZR 182/06). Hier hatten die Richter zu Gunsten einer Mieterin entschieden, weil ihr die notwendige Art und das Ausmaß der für eine Vermeidung von Schimmelbefall notwendige Beheizung und Belüftung nicht zugemutet werden konnte. Ein Gutachten hatte ausgewiesen, dass je nach Anzahl der in der Wohnung befindlichen Menschen in regelmäßigen Abständen zwischen sechs und zwölf Mal über den Tag hinweg hätte gelüftet werden müssen. Das ist vor allem für einen Menschen, der einer geregelten Arbeit nachgeht, nicht zu realisieren.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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