Geschwindigkeitsmessung vom Grünstreifen kann unzuverlässig sein

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Wird ein Einseitensensor-Messgerät auf erdigem Untergrund aufgestellt, muss ein weiterer Toleranzabschlag auf die gemessene Geschwindigkeit von mindestens 1 km/h vorgenommen werden. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Waiblingen hervor.

Der Betroffene war geblitzt worden. Die Polizei hatte ein Geschwindigkeitsmessgerät aufgestellt, das nach dem Lichtschrankenmessverfahren arbeitet.  Im Protokoll hatte der Messbeamte nicht dokumentiert, ob das Messgerät auf festem Untergrund oder eventuell auf erdigem Untergrund wie dem Grünstreifen der Autobahn aufgebaut wurde. Der Anwalt des Betroffenen wandte ein, dass das Messergebnis nicht stimmen könne, weil sich bis zur Messung des Fahrzeugs seines Mandanten die Lage des Sensorkopfes  gegenüber dem Anfangszustand, der protokolliert wurde, durch das Einsinken des Standbeins  verändert habe. Diese Beanstandung des Verteidigers hatte Erfolg.

Ein vom Richter beauftragter Gutachter stellte fest, dass ohne genaue Angaben im Messprotokoll zu den Aufstellbedingungen des Messgerätes eine leichte Veränderung des Einseitensensors während der Messung nicht auszuschließen ist. Zum Ausgleich dieser Fehlermöglichkeit sei ein weiterer Toleranzabschlag von 1 km/h gerechtfertigt.

Nur wenn feststeht, das dass Messgerät auf fester Fahrbahnoberfläche aufgebaut wird, kann eine Veränderung der Lage des Sensorkopfes ausgeschlossen werden. 

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Dieser Rechtstipp nimmt Bezug auf einen Beschluss des AG Waiblingen vom 12.10.2006 (5 OWi 62 Js 21206/06)


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