Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

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Am 26. April 2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Damit wird die Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen in nationales Recht umgesetzt. Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmen besser vor Spionage durch Wettbewerber zu schützen.

Zuvor wurde der Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch das im BGB verankerte Deliktsrecht sowie die in §§ 17–19 UWG normierten Sanktionen gewährleistet. Was genau ein Geschäftsgeheimnis eigentlich ist, wurde durch die Rechtsprechung festgelegt. In § 2 Nr. 1 GeschGehG wird dieser Begriff erstmals europaweit einheitlich definiert. Erforderlich ist künftig unter anderem, dass die geheime Information zumindest einen potentiellen wirtschaftlichen Wert hat und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist.

Die Sanktionsregelungen des UWG wurden in das GeschGehG überführt, wobei nun zwischen verbotenen und erlaubten Handlungen unterschieden wird. Rechtfertigungsgründe im Umgang mit fremden Geschäftsgeheimnissen wurden in das neue Gesetz verankert. Dem Geheimnisinhaber werden zudem Schutzmaßnahmen auferlegt, die zu erfüllen sind, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses gewahrt werden soll.

Eine Ausnahmeregelung wurde insbesondere für Journalisten und Whistleblower, die Geschäftsgeheimnisse erwerben, nutzen oder offenlegen, getroffen. Sie handeln beispielsweise in Fällen, in denen ihre Handlungen der Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit oder der Aufdeckung von Fehlverhalten und rechtswidrigen Handlungen dienen, nicht rechtswidrig.

Weiterhin wird es einen erhöhten Geheimnisschutz in Gerichtsprozessen geben. Rechte und Pflichten aus Arbeitsverhältnissen und des Betriebsrates bleiben unberührt werden zunächst nicht eingeschränkt. 

Unternehmen sollten mit organisatorische Maßnahmen auf die neuen Anforderungen reagieren (z. B. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Kategorisierung von Informationen, Compliance, Whistleblower-Schranke).



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