Gesetzliche Erbfolge im Fall der Patchworkfamilie – Grund für ein Testament?

  • 4 Minuten Lesezeit

In Deutschland können aktuell nahezu 15 % aller Familien unter den Begriff der Patchworkfamilie gefasst werden. Patchworkfamilie meint, dass nach einer Scheidung oder Beendigung der Partnerschaft eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen worden ist, wobei Kinder aus früheren Beziehungen der Partner hervorgegangen sind. Das deutsche Erbrecht kennt jedoch die Konstellation der Patchworkfamilie nicht, sodass bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge die für das klassische Familienmodell vorgesehenen Regelungen Anwendung finden und damit nicht selten für die Betreffenden ungewollte und konfliktreiche Folgen eintreten.

1. Beispielsfall für das problematische Aufeinandertreffen von Patchworkfamilie und gesetzlichem Erbrecht

Haben die Ehegatten jeweils ein Kind aus erster Ehe (Doppelte Patchworkfamilie) und jeweils ein Vermögen von 100.000 €, kommt es bei den unterschiedlichen Vermögensverteilungen allein darauf an, ob der (Stief-)Vater oder die (Stief-)Mutter zuerst verstirbt. Stirbt in dem Beispiel zuerst der Stiefvater, erben dessen leibliches Kind 50.000 € sowie die Ehefrau 50.000 €. Stirbt später die Stiefmutter, erbt ihr leibliches Kind als Gesamtrechtsnachfolger ihr gesamtes Vermögen. Dazu gehören ihr gesamtes Vermögen i.H.v. 150.000 €, das sich aus ihren eigenen 100.000 € und den vor ihrem Tod geerbten 50.000 € zusammensetzt. Wäre zuerst die Stiefmutter gestorben, hätte das leibliche Kind des Stiefvaters bei dessen Versterben sein gesamtes Vermögen i.H.v. von 100.000 € geerbt sowie den Erbteil der Mutter in Höhe von 50.000 €, insgesamt also 150.000 €.

2. Unterscheidungen von Patchworkfamilien 

Die Konstellationen der Patchworkfamilien sind vielfältig und sollten unterschieden werden, wenn es darum geht, die gewünschte erbrechtliche Lösung zu entwickeln. Die drei nachfolgend genannten Konstellationen von Patchworkfamilien können ebenfalls jeweils zwischen nicht verheirateten Personen auftreten, sodass streng genommen zwischen sechs verschiedenen Konstellationen unterschieden werden kann. Dies findet insoweit Beachtung, da Ehegatten die gewünschte Erbfolge mit einem gemeinsamen Testament erreichen können, nicht miteinander verheiratete Personen hingegen mit Einzeltestamenten oder einem notariellen Erbvertrag.

a) Einfache Patchworkfamilie unter Ehegatten

In dieser Konstellation haben die Ehegatten keine gemeinsamen Kinder. Einer der beiden Ehegatten hat ein eigenes Kind, das aus einer anderen Ehe oder Beziehung stammt.

b). Doppelte Patchworkfamilie unter Ehegatten

Dabei haben beide Ehegatten jeweils eigene, nicht gemeinsame Kinder.

c) Doppelte Patchworkfamilie zusätzlich mit gemeinsamem Kind unter Ehegatten

Wie bei der Konstellation der doppelten Patchworkfamilie haben die Ehegatten jeweils eigene, nicht gemeinsame Kinder und ein oder mehrere gemeinsame Kinder.

3. Die Lösungen der gewillkürten Erbfolge für Standardprobleme der erbrechtlichen Behandlung von Patchworkfamilien 

Die Testierenden können unterschiedliche Ziele verfolgen, wie beispielsweise den überlebenden Partner finanziell abzusichern oder die Stiefkinder erbrechtlich wie eigene Kinder zu behandeln.

a) Finanzielle Absicherung des überlebenden Partners

Soll der überlebende Ehegatte durch den Vorversterbenden finanziell abgesichert sein, aber nach dessen Tod ausschließlich das eigene Kind das Vermögen erhalten, kann dies testamentarisch über die Vor- und Nacherbschaft geregelt werden. Um zu verhindern, dass das eigene Kind im Todesfall des leiblichen Elternteils den Pflichtteilsanspruch geltend macht, kann durch das leibliche Kind zuvor ein Pflichtteilsverzicht vor einem Notar erklärt werden. Alternativ zum Pflichtteilsverzicht kann in das Testament eine Jastrowsche Klausel, die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel, aufgenommen werden, die regelt, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe (und seine Abkömmlinge) von der Erbfolge des länger lebenden Ehepartners ausgeschlossen sind, für den Fall, dass er bei Versterben des ersten Ehepartners seinen Pflichtteil geltend macht.

Dabei ist jedoch steuerrechtlich zu berücksichtigen, dass die Vor- und Nacherbfolge beim Eintritt beider Erbfälle von der Erbschaftssteuer erfasst wird.

b) Um zu erreichen, dass das Stiefkind erbrechtlich wie ein eigenes Kind behandelt wird, können die Ehepartner ein gemeinsames Testament errichten. Dabei kann das (Stief-)Kind als Schlusserbe eingesetzt werden, sodass es nach dem Tod des alleinerbenden überlebenden Ehegatten die gesamte Vermögensmasse erbt. Genauso gut, kann der überlebende Ehegatte als Vorerbe und das (Stief-)Kind als Nacherbe eingesetzt werden. Dabei wird dem Vorerben auferlegt, das Erbe ordnungsgemäß bis zum Eintritt der Nacherbschaft zu verwalten. Im Gegensatz zum Schlusserben kann der Nacherbe bereits nach Eintritt des Erbfalls die Erbschaft ausschlagen.

c) Ohne testamentarische Regelung wird das Vermögen über das eigene Kind an den Ex-Partner vererbt. Haben sich die Eltern eines Kindes scheiden lassen und verstirbt einer der Ex-Partner nach der Scheidung, erbt das Kind das Vermögen des verstorbenen Ex-Partners. Verstirbt auch das Kind (kinderlos), erbt der noch lebende Ex-Partner über das Kind das Vermögen des verstorbenen Ex-Partners.

Auch diese in der Regel nicht gewollte gesetzliche Erbfolge kann durch eine testamentarische Verfügung verhindert werden. 

Unser Tipp:

Wenn Sie in einer Patchworkfamilie leben, lassen Sie sich anwaltlich beraten, um ggf. testamentarisch Vorsorge zu treffen und ungewollte Erbfolgen auszuschließen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Lisette Greiner

Beiträge zum Thema