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Gleichstellung - was Sie wissen und beachten müssen!

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Gleichstellung - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 % aufweist.
  • Behinderte Menschen können sich Schwerbehinderten rechtlich gleichstellen lassen, wenn sie einen Grad der Behinderung von mindestens 30 % und von unter 50 % aufweisen.
  • Die Gleichstellung ist in § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) i. V. m. § 151 Abs. 2 und 3 SGB IX geregelt.
  • Das Ziel der Gleichstellung besteht darin, diese betroffenen Personen in der Arbeitswelt und im Alltag zu entlasten.
  • Für die Gleichstellung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein: Die bzw. der Betroffene muss in Deutschland arbeiten bzw. wohnen, einen Grad der Behinderung von mindestens 30 % und von unter 50 % aufweisen und es muss eine Gefährdung ihres bzw. seines Arbeitsplatzes durch die Behinderung vorliegen.
  • In der Regel können unkündbare Beamte, Richter und Beschäftigte mit besonderem Kündigungsschutz Schwerbehinderten nicht gleichgestellt werden.
  • Beim zuständigen Versorgungsamt kann ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung sowie auf den GdB gestellt werden.
  • Der Antrag auf Feststellung wird bei der zuständigen Arbeitsagentur gestellt, die folglich darüber entscheidet.
  • Gleichgestellte Arbeitnehmer haben einige Vorteile wie zum Beispiel einen besonderen Kündigungsschutz sowie die Berechtigung für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb.
  • Jugendliche und junge Erwachsene können während der Ausbildung mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, auch wenn ihr GdB unter 30 % liegt. Ziel ist es, ihnen eine erfolgreiche Ausbildung zu gewähren.

Was heißt Gleichstellung?

Behinderte Personen können sich mit Schwerbehinderten rechtlich gleichstellen lassen, wenn ihr festgestellter Grad der Behinderung mindestens 30 %, aber weniger als 50 % beträgt. Somit haben sie den gleichen Status wie Schwerbehinderte und genießen die gleichen Vorteile am Arbeitsplatz.

In § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) i. V. m. § 151 Abs. 2 und 3 SGB IX ist die Gleichstellung geregelt.

Abgrenzung zur Schwerbehinderung

Grundsätzlich ist zwischen Schwerbehinderung und Behinderung zu unterscheiden.

Eine Person gilt als schwerbehindert, wenn sie einen Grad der Behinderung – kurz GdB – von 50 % hat. Die Feststellung wird auf Antrag des Betroffenen getätigt und bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Der Grad der Behinderung drückt die Beeinträchtigung der Betroffenen bzw. des Betroffenen in der Ausübung der Arbeit und dem Alltagsleben aus und wird vom zuständigen Versorgungsamt festgestellt. Dieses stellt ebenfalls den Schwerbehindertenausweis aus.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Gleichstellung erfüllt sein?

Behinderte Menschen können sich gleichstellen lassen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

I) Die bzw. der Betroffene wohnt bzw. arbeitet in Deutschland.

II) Der Grad der Behinderung (GdB) liegt bei mindestens 30 % und unter 50 %.

  • Das Versorgungsamt hat einen GdB von 30 % bzw. 40 % festgestellt.
  • Durch eine Gerichtsentscheidung wird die Behinderung von 30 % oder 40 % festgelegt.
  • Der Rentenbescheid der Unfallversicherung belegt die Feststellung der Behinderung von 30 % oder 40 %.

III) Der Arbeitsplatz der betroffenen Person ist durch ihre Behinderung gefährdet – dies äußert sich beispielsweise durch

  • eingeschränkte Mobilität
  • häufige Fehlzeiten
  • dauerhaftes Angewiesensein auf Unterstützung durch Arbeitskollegen
  • geringe Belastbarkeit

Wo wird der Antrag auf Gleichstellung gestellt?

Die betroffene Person kann beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung sowie auf den entsprechenden Grad der Behinderung stellen.

Sollte der GdB bei über 50 liegen, gilt die Person als schwerbehindert. Beim zuständigen Versorgungsamt kann ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden.

Der Antrag auf Gleichstellung wird jedoch nicht beim Versorgungsamt gestellt, sondern bei der Agentur für Arbeit. Das Versorgungsamt sendet dem Betroffenen einen Bescheid zu, auf dem der entsprechende Grad der Behinderung vermerkt ist. Dieser Bescheid wird mit dem Antragsformular für eine Gleichstellung bei der zuständigen Arbeitsagentur eingereicht.

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Antrag entweder mündlich, schriftlich oder per Telefon – d. h., formlos – bei der Arbeitsagentur zu stellen.

Letztlich liegt die Entscheidung bezüglich der Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit. Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Betroffenen schriftlich in Form eines Bescheids zugesendet.

Welche Vorteile ergeben sich aus der Gleichstellung?

Wird der Gleichstellung durch die Arbeitsagentur zugestimmt, ergeben sich für den Beschäftigten einige Vorteile bzw. Erleichterungen, wie beispielsweise:

  • besonderer Kündigungsschutz
  • Unterstützung bei der Arbeitsplatzgestaltung
  • Berechtigung für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste, beispielsweise durch einen Integrationsfachdienst (IFD)
  • besondere Leistungen wie beispielsweise Reha-Angebote oder Kostenübernahme für Hilfsmittel am Arbeitsplatz wie zum Beispiel Prothesen
  • Lohnkostenzuschüsse für den Arbeitgeber

Vorteile für schwerbehinderte Arbeitnehmer

  • vorzeitiger Renteneintritt ab 60 Jahren
  • kostenfreie Beförderung im öffentlichen Nachverkehr wie beispielsweise bei Bus und Bahn
  • Zusatzurlaub in Höhe von fünf Tagen im Jahr
  • Möglichkeit auf Inanspruchnahme der Altersrente für Schwerbehinderte ab 63

Was gilt für Auszubildende?

Jugendliche bzw. junge Erwachsene, die sich in der Ausbildung befinden, können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden – auch wenn ihr GdB unter 30 liegt bzw. eine Behinderung vom zuständigen Versorgungsamt noch nicht festgestellt wurde. Um eine Gleichstellung zu erhalten, reicht eine Bestätigung der Arbeitsagentur aus.

Foto(s): ©pexels/cottonbro

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