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Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 14.01.2015, Aktenzeichen: 1 StR 302/13, den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes auf eine Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 hält der BGH den Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g für erreicht.

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Landshut den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des LG Landshut vertrieb der Angeklagte Kräutermischungen, welche die Wirkstoffe JWH-018, JWH-073, CP 47,497 und CP 47,497-C8-Homologes, enthielten. Der Angeklagten wusste, dass diese zum Konsum durch Rauchen bestimmt waren und aufgrund der synthetischen Cannabinoide eine bewusstseinsverändernde Wirkung haben. In mehreren Fällen der Einfuhr lag die Gesamtwirkstoffmenge an JWH-018 jeweils erheblich über dem vom Landgericht als Grenzwert der nicht geringen Menge angenommenen Wert von 1,75 g.

Auf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hin hat der Bundesgerichtshofs nach Anhörung von Sachverständigen nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes auf eine Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 halten die Bundesrichter den Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g für erreicht. Diese Festsetzung wird den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential der Wirkstoffe im Vergleich zu Cannabis, für das der Grenzwert der nicht geringen Menge von der Rechtsprechung bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) angenommen wird, gerecht.

Auf Grundlage der festgestellten Wirkstoffmenge JWH-018 haben die Bundesrichter die Schuldsprüche wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestätigt. Gleichzeitig hat der Senat jedoch auf die Revision des Angeklagten hin im Hinblick auf die vom Landgericht vorgenommene abweichende Festsetzung der nicht geringen Menge den Ausspruch über die jeweiligen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der BGH teilweise die Schuldsprüche wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aufgehoben, da das Landgericht keine Feststellungen zur Menge des in den Kräutermischungen enthaltenen Wirkstoffs CP 47,497-C8-Homologes getroffen hat.


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