Härtefall und Scheidung ohne Trennungsjahr

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Härtefall und Scheidung ohne Trennungsjahr – wann liegt eine unzumutbare Härte vor?

Eine Scheidung ist normalerweise erst nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich – so will es das Gesetz. Es gibt aber Situationen, in denen es für zumindest einen Ehegatten oder Lebenspartner unzumutbar ist, dass die Partner per Gesetz gezwungen sind, weiterhin miteinander verheiratet bzw. verpartnert zu bleiben. Wenn ein „Härtefall“ vorliegt, kann eine Ehe geschieden und eine Lebenspartnerschaft aufgehoben werden, ohne dass das Trennungsjahr abgelaufen ist. 

Was ist das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr ist gesetzlich vorgeschrieben – für Ehen und für Lebenspartnerschaften. Eine Ehe darf deswegen nicht vor Ablauf von einem Jahr nach der Trennung der Ehepartner geschieden bzw. eine Lebenspartnerschaft nicht vor Ablauf von einem Jahr aufgehoben werden.

Der Sinn der Regelung leuchtet durchaus ein: Der Gesetzgeber will Ehegatten und Lebenspartner vor übereilten Entscheidungen schützen, die im Eifer einer akuten Auseinandersetzung getroffen werden, die die Partner eventuell ein paar Monate später wieder bereuen. Deswegen muss die tatsächliche Trennung der Partner „von Tisch und Bett“ mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung andauern, bevor man rechtlich getrennter Wege gehen kann.  

Wann liegt ein Härtefall vor?

Liegt ein Härtefall nach §1565 Abs. 2 BGB vor, kann eine Ehe aber auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden und eine Lebenspartnerschaft aufgehoben werden.  

Damit ein Härtefall vorliegt, muss für einen außenstehenden Dritten objektiv nachvollziehbar sein, dass die über das Trennungsjahr anhaltende Bindung an den Partner schlichtweg unzumutbar ist. Es kommt also nicht auf die subjektive Wahrnehmung der Betroffenen an – so schwer das für die Betroffenen im Einzelfall auch sein mag. Für einen objektiven, außenstehenden Dritten muss die Situation der Noch-Eheleute so verfahren und die Ehe so unwiederbringlich zerrüttet sein, dass auch das Trennungsjahr daran nichts mehr ändern wird – eine Versöhnung also vollkommen ausgeschlossen erscheint.

Neue Beziehung trotz todkranker Frau

Einen Härtefall nahm das OLG Stuttgart (17.9.15, Az.: 11 UF 76/15) kürzlich in einem Fall an, in dem der Ehemann in einer langjährigen Ehe während einer langen, schweren Krebserkrankung seiner Frau eine neue Beziehung einging und die neue Beziehung teils offen nach außen lebte.

Das Dramatische daran: Während der Mann seine neue Liebe aufbaute, wurde seine Frau nur noch palliativmedizinisch behandelt. Ihre Erkrankung war ohne Heilungschancen, die Lebenserwartung der Frau ungewiss. Die Frau wollte sich scheiden lassen, und zwar ohne das Trennungsjahr abzuwarten. Nachvollziehbar – auch für die Richter, die das Vorliegen eines Härtegrundes annahmen und der Argumentation, dass der Mann unter dieser Situation ebenfalls leide und einen „Zuhörer“ brauche, kein Gewicht einräumten. Für die Frau sei eine solche Situation im Endstadium ihrer Krankheit unzumutbar.

Fazit

Die Hürden für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres sind hoch. Aber bei massiven Verfehlungen des Ehepartners ist eine vorzeitige Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor Ablauf des Trennungsjahres möglich.

Ihr Partner / Ihre Partnerin hat Sie massiv hintergangen, belogen und betrogen? Sie wollen nicht ein Jahr abwarten, um geschieden zu werden? Schaffen Sie Klarheit – lassen Sie sich beraten! Ich prüfe für Sie, ob eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ist. Kontaktieren Sie mich telefonisch, per E-Mail oder über das anwalt.de-Kontakt-Formular!


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