Härtescheidung und Schwangerschaft

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Nach überzeugender Auffassung des OLG Hamm mit Entscheidung vom 16.06.2014 rechtfertigt das Vorliegen einer Schwangerschaft von einem neuen Partner einen Antrag auf eine sog. Härtescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres. Wegen der Ehelichkeitsvermutung ist dem anderen Ehegatten nicht zumutbar, bis zum Ablauf des Trennungsjahres zu warten, wenn die Geburt des Kindes noch in der Ehezeit erwartet wird.

Ein während einer bestehenden Ehe geborenes Kind gilt zunächst als von dem Ehemann abstammend, auch wenn ein anderer Mann als biologischer Vater unstreitig ist. Das Antragsrecht steht dabei jedoch nur dem anderen Ehegatten zu, da der Härtegrund in der Person des Antragsgegners vorliegen muss. Es kann also der Ehemann den Härtescheidungsantrag stellen, nicht jedoch die von einem anderen Mann schwangere Ehefrau.

Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Ehemann jedenfalls gut beraten, wenn er den Scheidungsantrag auch tatsächlich stellt, da er anderenfalls auf die Anerkennung der Vaterschaft durch den wirklichen Vater warten oder selbst unter Einhaltung der einschlägigen Fristen die Vaterschaft nach der Scheidung noch anfechten muss.

Bis zur Klärung der Vaterschaft ist der Ehemann dem Grunde nach verpflichtet, Unterhalt an die Mutter und das scheineheliche Kind zu bezahlen. Zwar kann ihm ein Ausgleichsanspruch gegen den biologischen Vater zustehen. Die Durchsetzbarkeit hängt jedoch insbesondere auch von dessen Leistungsfähigkeit ab.


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