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Hartz IV: Anspruch auf Kostenübernahme für einen PC?

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image] Auf dem heutigen Arbeitsmarkt wird für die meisten Berufe zumindest ein Grundwissen an PC-Kenntnissen vorausgesetzt. Und auch für die Stellensuche und Bewerbungen ist ein Computer oft hilfreich. Das dachte sich auch eine Hartz-IV-Empfängerin und stellte bei der Arbeitsagentur einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Erstanschaffung eines Computers nebst Zubehör (Monitor, Tastatur und Lautsprecher). Sie begründete den Antrag damit, dass es sich bei dem PC um den Teil einer „Wohnungserstausstattung“ im Sinn von § 23 Absatz 2 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) handelt. Nachdem die Behörde sich weigerte, die Kosten hierfür zu übernehmen, und auch den eingelegten Widerspruch abschlägig beschied, beantragte die Arbeitslose beim Sozialgericht Detmold Prozesskostenhilfe, um ihre Forderung gerichtlich durchsetzen zu können.

Das Sozialgericht lehnte jedoch ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe ab und begründete seine Entscheidung damit, dass eine Klage auf Kostenübernahme offensichtlich keine Erfolgsaussichten hätte. Auch wenn 64% Prozent der privaten Haushalte inzwischen einen PC haben, zählt ein Computer nicht zu den Haushaltsgeräten, die zu der Wohnungsausstattung gehören. Zudem sei es einem Langzeitarbeitslosen auch möglich, sich über das Fernsehen oder den Rundfunk mit Informationen zu versorgen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Detmolder Sozialgerichts bestätigt (Beschluss v. 23.04.2010, Az.: L 6 AS 297/10 B)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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