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Hartz IV: Anspruch auf Übernahme von Mietschulden?

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Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Das Arbeitslosengeld II (ALG II) dient vor allem der Sicherung des Lebensunterhalts von Hilfeempfängern. Damit soll es ihnen ermöglicht werden, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Verwendet ein Hilfeempfänger das ihm überwiesene Geld aber nicht zur Kostendeckung, sondern für einen anderen Zweck, so hat er nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg keinen Anspruch gegen das Arbeitsamt auf Übernahme der ihm dadurch entstandenen Schulden.

Im zugrunde liegenden Fall erhielt ein Mann ALG II, wovon er unter anderem die fällige Miete zahlen sollte. Stattdessen verwendete er das Geld für den Aufbau seiner Selbstständigkeit, da er diesbezüglich nicht vom Arbeitsamt gefördert wurde. Hierbei entstanden erhebliche Mietschulden. Der Hilfeempfänger beantragte bei der zuständigen Behörde die Übernahme der Schulden als Darlehen. Sowohl die Behörde als auch das später angerufene Sozialgericht wiesen aber sämtliche Ansprüche des Mannes zurück, da die Schulden durch eigenes Verschulden entstanden seien.

Auch das LSG lehnte eine Übernahme der Mietschulden durch das Arbeitsamt ab. Denn der Hilfeempfänger habe die Schulden pflichtwidrig selbst verursacht, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei, jede Erhöhung der Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Da er das überwiesene Geld wiederholt nicht für die Mietzahlung benutzt habe, müsse man davon ausgehen, dass die Miete absichtlich nicht gezahlt wurde, weil der Hilfeempfänger geglaubt habe, dass das Arbeitsamt die Schulden übernehmen würde. Unter diesen Umständen könne eine Übernahme nicht gewährt werden.

(LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 01.03.2011, Az.: L 12 AS 622/11 ER-B)

(VOI)

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