Hartz IV auch für Studenten möglich!

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Studenten haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Hartz IV) während eines Urlaubssemesters.

Meine Mandantin musste ihr Studium wegen der Erziehung ihrer Töchter unterbrechen und nahm zwei Urlaubssemester in Anspruch. Das Jobcenter verweigerte ihr Grundsicherungsleistungen, obwohl sie bis auf das Kindergeld und die Unterhaltsvorschussleistungen für die beiden Mädchen ansonsten - erkennbar - vollkommen mittellos war.

Innerhalb von zwei Wochen konnte ich der Mandantin zum Recht verhelfen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Entscheidung vom 22.08.2012, Az.: B 14 AS 197/11 R) stehen einer Studierenden während eines Urlaubssemesters Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu, wenn sie (oder er) in dieser Zeit aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, sie ihr Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt (Urlaubssemester).

Als Fachanwalt für Sozialrecht helfe ich meinen Mandanten auch im Bereich des SGB II. Das Jobcenter war im vorliegenden Fall zur Zahlung der tatsächlichen Mietkosten, der Regelleistung für die Mandantin und des Mehrbedarfs für Alleinerziehende verpflichtet.

Sollte das Jobcenter einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nicht anerkennen, so würde ein Fachanwalt für Sozialrecht sog. Einstweiligen Rechtsschutz vor den Sozialgerichten in Anspruch nehmen. In fast allen Fällen dieser Art wurde den Mandanten während meiner siebenjährigen Tätigkeit als Anwalt Prozesskostenhilfe gewährt und die Mandanten kamen auf schnellem Weg zu ihrem guten Recht. Dies zeigt auch der Beschluss des Sozialgerichtes Dresden vom 04.04.2013, Az.: S 20 AS 1118/13 ER.

Auch dieser Fall zeigt, dass man nicht früh genug einem Fachanwalt für Sozialrecht um Rat fragen kann. Auch sollte man sich nie ohne kritische Rückfragen darauf verlassen, dass die Behörde einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in rechtmäßiger Weise vollständig ablehnt. Ob Sie tatsächlich keinen Anspruch haben, wird Ihnen zuverlässig ein Rechtsanwalt mitteilen können. Ein Beratungsgespräch kostet unter Umständen lediglich 15 EUR, wenn Sie einen sog. Beratungshilfeschein vom Amtsgericht erhalten. Hierüber berate ich gern, rufen Sie mich an ...


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